Kategorie: Rechtsprechung

  • Steuerfreie Familienheimschenkung durch Immobilienübertragung auf eine GbR

    Steuerfreie Familienheimschenkung durch Immobilienübertragung auf eine GbR

    Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen Klarheit in einer wichtigen Frage zur familiären Vermögensnachfolge geschaffen. Es geht dabei um die steuerfreie Übertragung einer selbst zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) auf den Ehepartner/Lebenspartner beziehungsweise die Kinder. Hier war bisher ungeklärt, ob es für die Steuerbefreiung schädlich ist, wenn die Immobilie auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen wird. Der BFH hat die Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GBR erfreulicherweise als steuerfreie Übertragung anerkannt.

    Hintergrund

    Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Übertragung einer als ersten Wohnsitz selbst genutzten Wohnimmobilie auf Ehepartner (per Schenkung oder im Erbweg) und Kinder (nur im Erbweg) steuerfrei, wenn die Erwerber die Wohnimmobilie anschließend ebenfalls als ersten Wohnsitz nutzen. Bei Übertragungen im Erbweg muss die anschließende Eigennutzung durch die Erwerber grundsätzlich zehn Jahre lang erfolgen. Diese Steuerbefreiung ist wertunabhängig und beansprucht keine Freibeträge.

    In dem vom BFH entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin des von den Eheleuten bewohnten Wohnhauses. Sie gründete mit ihrem Ehemann eine GBR, an der beide Ehepartner zur Hälfte beteiligt waren. Anschließend übertrug sie die gemeinsam bewohnte Immobilie auf die GbR, sodass beide Ehepartner über das Gesellschaftsvermögen hälftig an der Immobilie beteiligt waren.

    Die Finanzverwaltung lehnte für diese Übertragung die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a) ErbStG ab, weil der Ehemann kein unmittelbares Miteigentum erworben hatte, sondern nur mittelbar über die GbR an der Immobilie beteiligt wurde. Eine solche Sichtweise, dass nur unmittelbares (Mit-)Eigentum steuerbegünstigt ist, besteht für die steuerbegünstigte Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

    Der BFH widersprach der Finanzverwaltung. Er führte dabei aus, dass es für eine steuerfreie Familienheimschenkung ausreicht, wenn die Erwerber über die GbR Gesamthandseigentum erwerben.

    Bedeutung für die Praxis

    Das BFH-Urteil beseitigt eine große Rechtsunsicherheit und schafft zugunsten der Steuerpflichtigen Klarheit. Auch wenn der vom BFH entschiedene Fall sich im Jahr 2020 ereignete und es danach durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts für die Jahre ab 2024 eine neue Rechtslage gibt, nach der es bei einer GbR kein Gesamthandseigentum der Gesellschafter mehr gibt, sondern die GbR Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist, ist das BFH-Urteil auch für aktuelle Fälle gültig. Denn gemäß § 2a S. 1 ErbStG wird trotz der Änderung des Zivilrechts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamthandseigentum fingiert, sodass die alte Rechtslage weiterhin im ErbStG gilt.

    Autor: Bernd Schult

  • Kein Gestaltungsmissbrauch bei unentgeltlicher Zuwendung eines befristeten Nießbrauchrechts an minderjährige Kinder

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei unentgeltlicher Zuwendung eines befristeten Nießbrauchrechts an minderjährige Kinder

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22) über die Frage entschieden, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an ihre minderjährigen Kinder steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG den minderjährigen Kindern persönlich zuzurechnen sind. Nach der Entscheidung des BFH liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor. Diese Entscheidung eröffnet Möglichkeiten zur Verlagerung von Einkünften an Kinder anstelle von Unterhaltszahlungen.

    Sachverhalt

    Das im Eigentum der Eltern der Kläger stehende bebaute Gewerbegrundstück wurde seit 2015 mit einem befristeten Mietvertrag an eine GmbH vermietet. In den Streitjahren waren 2016 der Vater und 2017 die Mutter Alleingesellschafter der GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2016 räumten die Eltern ihren beiden minderjährigen Kindern einen befristeten unentgeltlichen Nießbrauch an der Immobilie ein. Der Vater stimmte dem Vermieterwechsel im Namen der GmbH zu. Das Finanzamt rechnete die Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG trotz des zivilrechtlich wirksam eingeräumten Nießbrauchs nicht den Kindern, sondern deren Eltern zu.

    Hintergrund

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH vom 18. Oktober 1990 (IV R 36/90) liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zwischen nahen Angehörigen vor, wenn die Eltern ihren minderjährigen Kindern unentgeltlich einen befristeten Nießbrauch an einem Grundstück bestellen, das die Kinder anschließend an die Eltern zurückvermieten. In diesem Fall wird der Gestaltungsmissbrauch dahin gesehen, dass das unentgeltliche Nutzungsrecht die entgeltliche Vermietung steuerrechtlich als unangemessen erscheinen lässt. Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH vertrat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz vom 21. März 2022 (16 K 4112/20) die Ansicht, dass die Konstellation mangels eigener Objektverwaltung durch die nießbrauchsberechtigten Kinder und aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung zwischen den Beteiligten ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vorliegt.

    Die neue Entscheidung des BFH

    Anders als in dem Sachverhalt der bisherigen Rechtsprechung des BFH vom 18. Oktober 1990 begründet die neue Entscheidung des BFH vom 20. Juni 2023, dass der Nießbrauch in dieser Fallgestaltung lediglich eine steuerrechtlich zulässige Übertragung der Einkunftsquelle auf die Nießbraucher darstellt. Die Vermietungseinkünfte werden von den nießbrauchsberechtigten Kindern und nicht von den Eltern erzielt. Sofern sich bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil ergibt (z. B. ein geringerer Steuersatz bei den Kindern gegenüber dem bei den Eltern), ist dieser als gesetzlich vorgesehen zu bewerten. Im vorliegenden Fall liegt kein weiterer unangemessen erscheinender steuerlicher Vorteil vor. Es kommt zu keiner Verlagerung der Unterhaltsaufwendungen in den Bereich der Einkünfte. Ferner hat die GmbH die Geschäftsraummiete bereits vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen können.

    Der BFH ist der Ansicht, dass es ausreicht, wenn der Nießbraucher seine zivilrechtlichen Pflichten im Außenverhältnis erfüllt, indem er als Vermieter auftritt. Mangels Anhaltspunkten bedarf es keiner Prüfung, ob die Vermietung an die GmbH das Merkmal der nahen Angehörigkeit begründet, wenn der Vater für die GmbH dem Vermieterwechsel „aufgrund der Personenidentität“ zugestimmt hat.

    Bedeutung für die Praxis

    Herkömmlich erzielen die Eltern Einkünfte, aus denen sie nach deren Versteuerung die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder tragen. Die Unterhaltsaufwendungen sind bei den Eltern keine steuermindernden Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG). Wenden die Eltern ihren Kindern eine Einkommensquelle zu (z. B. für die Zeit der Ausbildung oder des Studiums) beziehen die Kinder eigene Einkünfte, die bei ihnen zum einen (typischerweise) geringer besteuert werden als bei den Eltern und zum anderen weitere Unterhaltsleistungen der Eltern obsolet machen können. Der BFH hat in seinem Urteil nun klargestellt, dass die vorgenannten Vorteile im System des Steuerrechts angelegt und damit nicht unangemessen sind, sodass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen, dass die endgültige oder auch nur vorübergehende Verlagerung von Einkunftsquellen der Eltern auf die Kinder nicht zu beanstanden ist, nur weil sich daraus im Familienverbund ein steuerlicher Vorteil ergibt.

    Autor*innen

    Bernd Schult
    Tel.: +49 30 208 88 1340

    Huong Quynh Nguyen
    Tel.:+49 30 208 88 1099

  • Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften möglich

    Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften möglich

    Das Bundesverfassungsgericht hat § 6 Abs. 5 S. 3 EStG für verfassungswidrig erklärt, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber muss nun nachbessern.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war lange erwartet worden und sorgt für Rechtssicherheit. Denn die Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Schwesterpersonengesellschaften war viele Jahre umstritten.

    Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Reichweite der Norm

    § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen und in drei abschließend genannten Fällen die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert, und damit steuerneutral ohne Aufdeckung von stillen Reserven. Erfasst sind Übertragungen innerhalb derselben Mitunternehmerschaft sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben beziehungsweise Mitunternehmerschaften. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hingegen nicht erfasst ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften).

    Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die unmittelbare Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften keinen Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um beteiligungsidentische Personengesellschaften handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2011, Rn. 18). Entsprechend wäre eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten nicht zulässig.

    Unterschiedliche Auffassungen zu dieser Rechtsfrage bestanden sogar zwischen einzelnen Senaten des BFH. Der I. Senat hatte in seinem Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08) entschieden, dass bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentische Personengesellschaften keine Buchwertfortführung möglich sei, da dieser Vorgang nicht im Katalog des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG genannt sei. Geäußert wurden hier allerdings bereits verfassungsrechtliche Bedenken. Dagegen entschied der IV. Senat mit Beschluss vom 15. April 2010 (IV B 105/09), dass bei summarischer Prüfung die zwingende Buchwertverknüpfung auch auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken sei. Schließlich legte der I. Senat mit Beschluss vom 10. April 2013 (I R 80/12) die Rechtsfrage dem BVerfG vor.

    Klarstellende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Mit Beschluss vom 28. November 2023 (2 BvL 8/13) kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass § 6 Abs. 5 EStG in der Tat nicht so ausgelegt werden kann, dass er auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst. Eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG, scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm sei nicht möglich.

    Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sind somit nicht zum Buchwert möglich. Damit werden diese Vorgänge benachteiligt gegenüber den  durch § 6 Abs. 5 S. 3 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers. Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung ersichtlich sind. Darin liegt ein verfassungswidriger Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

    Der Gesetzgeber wird durch das BVerfG verpflichtet, unverzüglich rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 (Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) eine Neuregelung zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31. Dezember 2000 gilt.

    Praxishinweis

    Das BVerfG hat damit eine für die Praxis wichtige steuerrechtliche Frage geklärt. Eine steuerneutrale Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ist grundsätzlich möglich.

    Bei laufenden Einspruchsverfahren, denen ein solcher Sachverhalt zugrunde liegt, sollte das Finanzamt mit Verweis auf den Beschluss des BVerfG um entsprechende Änderung des Steuerbescheids gebeten werden.

    Autor

    Tobias Radloff
    Tel.: +49 40 288 01 3257

  • Neue BFH-Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Neue BFH-Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Die Frage, ob die Höhe der Säumniszuschläge von einem Prozent monatlich verfassungsgemäß ist, hat beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Senate beschäftigt, aus denen teils uneinheitliche Entscheidungen hervorgingen. Es wurden zu dieser Thematik seit 2021 mehr als 20 BFH-Entscheidungen veröffentlicht, auf die wir bereits in früheren Newsletter-Artikeln eingegangen sind. Mittlerweile erhärtet sich die Auffassung beim BFH, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Der X. und der XI. Senat des BFH vertreten auch diese Auffassung (BFH, Urteil vom 23. August 2023 – X R 30/21; BFH, Beschluss vom 13. September 2023 – XI B 38/22).

    Hintergrund

    Im Jahr 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss (BVerfGE 158, 282), dass die (damalige) Verzinsung von Steuererstattungen sowie Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (§§ 233a, 238 AO) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Infolge dieses Beschlusses entstand die Diskussion, ob die Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO aus den gleichen Gründen wie bei den Zinsen verfassungswidrig ist. Mittlerweile herrscht beim BFH fast durchgängig die Auffassung, dass die Säumniszuschläge nicht wesensgleich mit den Nachzahlungszinsen sind und folglich nicht mit diesen verglichen werden können. Säumniszuschläge verfolgen den Zweck, die Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus zu bewegen. Sie sollen die Verletzung einer solchen Zahlungsverpflichtung sanktionieren und zusätzlich den behördlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Säumnis ausgleichen/auffangen. Zinsen haben hingegen den Zweck, die Vorteile einer späteren Zahlung (zum Beispiel aus Anlage des für die Zahlung vorgesehenen Geldes) auszugleichen. Daher sollen die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen geführt haben, nicht auf die Säumniszuschläge übertragbar sein.

    Bedeutung für die Praxis

    Mit den Entscheidungen des X. und XI. Senats scheint die Frage über die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge geklärt zu sein. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge gibt es nach Ansicht der Mehrheit der Senate der BFH, die hierzu Stellung genommen haben, nicht. So hat auch der V. Senat von seinen Bedenken Abstand genommen. Abzuwarten bleibt wohl nur noch, wie der VIII. Senat in seinem noch anhängigen Revisionsverfahren (VIII R 9/23) entscheiden wird.

    Für die Praxis muss man festhalten, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen keinen Erfolg mehr haben dürften.

    Autoren

    Bernd Schult
    Tel.: +49 30 208 88 1340

    Adam Bauschke
    Tel.: +49 30 208 88 1376

  • Wegzugsbesteuerung: BFH zur Berücksichtigung von nachträglichen Wertminderungen

    Wegzugsbesteuerung: BFH zur Berücksichtigung von nachträglichen Wertminderungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 2023 (I R 39/20) entschieden, dass für eine Minderung der festgesetzten Steuer bei Wegzügen nach § 6 AStG a. F., wenn der Wert der Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG bei einer späteren Veräußerung niedriger ist als zum Wegzugszeitpunkt, ein Nachweis über den erfolglosen Versuch einer Anerkennung der Wertminderung im Zuzugsstaat nicht zu erbringen ist.

    Sachverhalt

    Die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, verzog im Jahr 2012 nach Österreich und beendete die bis dahin bestehende unbeschränkte Steuerpflicht im Inland. Für die im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteile wurde der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. ausgelöst. Das zuständige Finanzamt stellte für das Jahr 2012 einen fiktiven Veräußerungsgewinn zum Wegzugszeitpunkt fest, dessen Besteuerung dauerhaft und zinslos zu stunden war. Im Jahr 2016 veräußerte die Klägerin die Anteile zu einem wesentlich geringeren Wert als im Jahr 2012 festgestellt. Die vom Finanzamt gewährte Stundung war zu widerrufen und die festgesetzte Wegzugsteuer zu begleichen. Die Klägerin begehrte im Zuge der nachweislich betrieblich bedingten Wertminderung eine Reduktion der Wegzugsteuer gemäß § 6 Abs. 6 AStG a. F. Das Finanzamt und später das Finanzgericht Münster lehnten die Berücksichtigung der nachträglichen Wertminderung ab, da die Klägerin eine Ablehnung für die Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat nicht nachweisen konnte.

    Berücksichtigung von Wertminderungen in sog. Altfällen des § 6 AStG a. F.

    Mit Urteil vom 26. Juli 2023 (I R 39/20) stellt der BFH klar, eine festgesetzte und gestundete Wegzugsteuer ist in sog. Altfällen (Wegzüge und Wertminderungen, die vor dem 1. Januar 2022 erfolgten) zu mindern, wenn bei einer späteren Veräußerung der Anteile eine betrieblich bedingte Wertminderung vorliegt und diese Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat (vorliegend Österreich) nicht berücksichtigt wird.

    Der BFH konstatierte, dass es hierbei auf die konkrete Berücksichtigung der Wertminderung durch die Finanzbehörde im Zuzugsstaat, z. B. im Steuerbescheid, ankomme. Ausreichend sei hingegen nicht, dass der Zuzugsstaat eine Berücksichtigung der Wertminderung lediglich in einer abstrakt-generellen Norm vorsehe.

    Die Klägerin war in Österreich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Eine Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat oblag ihr daher nicht.

    Bedeutung für die Praxis

    Der BFH hat zutreffend klargestellt, dass als Maßstab für die Frage, ob eine Wertminderung gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 AStG a. F. „bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht berücksichtigt“ wurde, eine konkrete und nicht eine bloß abstrakte (Nicht-)Berücksichtigung erforderlich ist. Eine (erhöhte) Steuerfestsetzung zum Wegzugszeitpunkt kann daher bei einer späteren Veräußerung der Anteile nach unten korrigiert werden. Auf die Bemühungen des Steuerpflichtigen, eine Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat zu erreichen, kommt es dabei nicht an. Mit Verweis auf das BFH-Urteil sind die Anforderungen an die Nachweispflichten des Steuerpflichtigen, zumindest in sog. Altfällen, reduziert.

    Autorin

    Kathrin Nicklis