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  • Fallstudie: Urteilsbesprechung – Mensch vs. Künstliche Intelligenz

    Fallstudie: Urteilsbesprechung – Mensch vs. Künstliche Intelligenz

    Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt rasant. Auch vor der Steuerberatungsbranche macht die „KI-Revolution“ keinen Halt. Doch wie schlägt sich die Maschine wirklich, wenn es um die anspruchsvolle Analyse und Darstellung aktueller Gerichtsentscheidungen geht? In unserem neuesten Experiment lassen wir Mensch und KI direkt gegeneinander antreten: Wer liefert die bessere Urteilsbesprechung? Entdecken Sie mit uns spannende Einblicke, überraschende Ergebnisse und erfahren Sie, welche Chancen und Herausforderungen der KI-Einsatz bei steuerlichen Fachtexten bietet.

    Für den Test wurde zunächst ein spezifischer Prompt entwickelt, mit dem die KI, in diesem Fall Microsoft Copilot, gezielt zur Erstellung einer Urteilsbesprechung nach den internen Vorgaben aufgefordert wurde. Parallel dazu wurde die gleiche Aufgabe von einem Fachexperten unserer steuerlichen Grundsatzabteilung (National Office Tax) bearbeitet. Im Anschluss erfolgte eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Ergebnisse – mit besonderem Fokus auf inhaltliche Qualität, stilistische Ausgewogenheit und Zeit.

    Der richtige Prompt

    Eine effektive Nutzung von Künstlicher Intelligenz für Urteilsbesprechungen steht und fällt mit dem zielgerichteten Aufbau des Prompts. Für den Test haben wir den folgenden Prompt ausgearbeitet:

    „Erstelle für dieses Urteil eine Urteilsbesprechung, die sich an Fachleute im Steuerrecht richtet. Gliedere die Urteilsbesprechung wie folgt: 1. Kurze prägnante Überschrift. 2. Kurze Darstellung der Kernaussage bzw. Problemstellung (1–2 Sätze). 3. Hintergrund der Entscheidung – Sachverhalt oder Rechtsfrage (3–6 Sätze), Wesentliche Entscheidungsgründe (3–5 Sätze), Bedeutung für die Praxis (2–4 Sätze).“

    Vergleich der Ergebnisse

    Wenig überraschend: In zeitlicher Hinsicht ist die KI nicht zu schlagen. Für die reine Erstellung der Urteilsbesprechung bedurfte es nur weniger Sekunden. Der Fachexperte benötigte für seine Urteilbesprechung, die das Lesen und eine schriftliche Zusammenfassung umfasst, insgesamt etwa eineinhalb Stunden.

    Der von der KI generierte Text weist stellenweise einen eher umgangssprachlichen Ton auf und folgt nicht immer stringent dem strukturellen Aufbau des Prompts. Dies führt unter anderem dazu, dass einzelne Inhalte – insbesondere in der Darstellung der Kernaussage und zum Hintergrund der Entscheidung – redundant wiedergegeben werden. Demgegenüber ist der vom Fachexperten erstellte Beitrag sprachlich durchgängig präzise, stilistisch differenziert und inhaltlich klar gegliedert, was insgesamt zu einem deutlich professionelleren und kohärenteren Gesamteindruck führt.

    Inhaltlich bleiben die Ausführungen der KI an mehreren Stellen vage oder ungenau, was im Ergebnis zu teils missverständlichen oder fachlich nicht haltbaren Aussagen führen kann. Die normative Anknüpfung sowie der entscheidungstragende Fokus des Urteils werden nicht adäquat herausgearbeitet. Auch bei der Ableitung praxisrelevanter Konsequenzen zeigt sich ein deutlicher Unterschied: Die KI bleibt auf der Ebene der Inhaltswiedergabe, wohingegen der Fachexperte den Urteilsfall in den Gesamtkontext einordnet und daraus Hinweise für die Beratungspraxis ableitet.

    Bedeutung für die Praxis

    Abschließend lässt sich festhalten, dass der Einsatz von KI die Erstellung von Urteilsbesprechungen erheblich beschleunigen kann, jedoch weiterhin klare Grenzen aufweist. In puncto Stilistik zeigt sich, dass die maschinell generierten Texte oft weniger nuanciert und sprachlich ansprechend sind als Beiträge von Fachexpert*innen – was gezieltes weiteres Prompting wiederum beheben könnte. Auch die fachliche Qualität bleibt hinter dem menschlichen Urteil zurück: Spezifische Details, rechtliche Feinheiten und die Einordnung in den Gesamtkontext werden von KI bislang nicht immer treffend umgesetzt. 

    Für die Praxis bedeutet das: Der Mehrwert der KI liegt vor allem in der schnellen Erstaufbereitung, während für eine fundierte, qualitativ hochwertige Urteilsbesprechung nach wie vor das Zusammenspiel von Mensch und Maschine (Stichwort: Human in the Loop) unerlässlich ist. Nur so lässt sich das Potenzial der Technologie sinnvoll nutzen und ein Ergebnis schaffen, das sowohl fachlichen als auch stilistischen Ansprüchen genügt. Denkbar ist, die KI zur Erstellung eines ersten Entwurfs einzusetzen, mit dem sodann weitergearbeitet wird.

    Autor*innen: Mascha Marhenke, Dario Voß

  • „One Big Beautiful Bill Act“ – Steuerliche Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen

    „One Big Beautiful Bill Act“ – Steuerliche Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen

    Im Sommer 2025 unterzeichnete Präsident Donald Trump den „One Big Beautiful Bill Act“. Die damit verbundene US-Steuerreform hat maßgeblichen Einfluss auf die Rahmenbedingungen US-amerikanischer Steuergesetze. Deutsche Unternehmen mit US-Bezug sollten sich mit den steuerpolitischen Maßnahmen des Gesetzespakets vertraut machen und Chancen sowie Herausforderungen analysieren.

    Die wichtigsten Änderungen im Überblick

    Der „One Big Beautiful Bill Act“ regelt unter anderem die Sofortabzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten) in den USA, die Rahmenbedingungen zur Sofortabschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern sowie die Vorschriften zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen.

    Sofortabzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten: Durch die Steuerreform wird für F&E-Aufwendungen ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder zu einer Abschreibung über mindestens 60 Monate eingeführt. Für kleinere Unternehmen wird die Sofortabschreibung rückwirkend wieder eingeführt. Die Sofortabschreibung von F&E-Aufwendungen ist nicht länger zeitlich befristet. Dies verschafft US-Standorten einen Vorteil und macht Investitionen in Forschung und Entwicklung attraktiver.

    Sofortabschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern: Die neuen Regelungen sehen eine unbefristete Wiedereinführung der 100%igen Sofortabschreibung für begünstigte Wirtschaftsgüter vor. Zusätzlich wird zeitlich beschränkt eine Sofortabschreibung für neu errichtete Produktionsanlagen in den USA eingeführt. Unter anderem deutschen Maschinenbauern und Automobilzulieferern eröffnet dies die Chance, ihre US-Produktionskapazitäten mit Steuervorteilen auszubauen.

    Änderungen im internationalen Steuerrecht der USA: Die US-Steuerreform führt zu punktuellen Änderungen bei den US-amerikanischen Besteuerungskonzepten:

    • Die Anrechnung ausländischer Steuern wird erhöht und der Abzugsbetrag ohne zeitliche Befristung abgesenkt. Der für Zwecke des GILTI-Regimes (Global Intangible Low-Taxed Income) anwendbare Steuersatz erhöht sich. Das bisherige GILTI-Regime wird zukünftig als „Net CFC Tested Income“ (NCTI) bezeichnet.
    • Statt des Begriffs FDII (Foreign-Derived Intangible Income Regime) wird zukünftig der Begriff FDDEI (Foreign-Derived Deduction Eligible Income) verwendet, auf dessen Basis das begünstigte Einkommen ermittelt wird. Es ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von rund 14 %.
    • Der BEAT-Steuersatz (Base Erosion Anti-Abuse Tax) wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 10,5 % festgesetzt.

    Bedeutung für die Praxis

    Die US-Steuerreform verändert die Rahmenbedingungen grundlegend und kann Sofortmaßnahmen erforderlich und eine strategische Neuausrichtung erwägenswert machen. Deutsche Unternehmen mit US-Bezug sollten bestehende (Steuer-)Strukturen prüfen, Intercompany-Verträge und Transfer-Pricing-Dokumentationen gegebenenfalls anpassen sowie Finanzierungs- und Lizenzmodelle im Auge behalten – im Zweifel mit professioneller Unterstützung. Zugleich kann es sich lohnen, die F&E-Standort- und -Investitionsplanung neu zu bewerten.

    Die Reform stellt deutsche Unternehmen vor Herausforderungen, bietet aber strategische Chancen für Investitionen in den USA. Mithilfe globaler Expertise können Unternehmen rechtssicher die Vorteile der neuen Abschreibungsregeln und F&E-Anreize nutzen, gleichzeitig aber die Risiken der verschärften internationalen Besteuerung im Griff behalten.

    Autor*innen: Dr. Meik Kranz, Dr. Kathrin Müller, Mariam Meskhidze

  • Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht

    Eine ausländische Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2024 (VI R 25/22) nicht als Arbeitgeber im Sinne der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle grenzüberschreitender Dienstreisen und ist für die Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt in Deutschland von praktischer Relevanz.

    Sachverhalt/Hintergrund

    Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Europäische Aktiengesellschaft (SE), unterhielt Betriebsstätten in mehreren ausländischen Staaten. Die in den ausländischen Betriebsstätten tätigen und vor Ort wohnhaften Mitarbeiter*innen unternahmen in unregelmäßigen Abständen Dienstreisen zum Unternehmenssitz der Klägerin nach Deutschland. Die Mitarbeiter*innen hielten sich jeweils weniger als 183 Tage pro Jahr (bzw. in einem Zeitraum von 12 Monaten) in Deutschland auf.

    Die Klägerin war der Auffassung, das Besteuerungsrecht für die auf die Dienstreisen der Beschäftigten entfallenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit stehe den Ansässigkeitsstaaten der Mitarbeiter*innen zu. Hierzu dürften die Vergütungen (in entsprechender Anwendung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA) nicht von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat (Deutschland) gezahlt werden, d. h., die Klägerin durfte nicht als Arbeitgeberin angesehen werden. Fraglich war daher, ob die ausländischen Betriebsstätten der Klägerin „Arbeitgeber“ in diesem Sinne waren.

    Entscheidung des BFH

    Der BFH verneinte die Arbeitgebereigenschaft der ausländischen Betriebsstätten i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA. Abkommensrechtliche Arbeitgeberin sei allein die im Tätigkeitsstaat (Deutschland) ansässige Klägerin. Nach Auffassung des BFH fehle es den (ausländischen) Betriebsstätten mangels selbstständiger Rechtspersönlichkeit an der Fähigkeit, im abkommensrechtlichen Sinne „ansässig“ zu sein. Das Besteuerungsrecht für die auf die Dienstreisen entfallenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit stehe daher Deutschland als Tätigkeitsstaat zu.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung des BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 12.12.2023, BStBl. I 2023, 2179, Rn. 216) und ist von praktischer Relevanz für deutsche Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten. Soweit deren Beschäftigte vorübergehend im Inland tätig werden, ist die Pflicht zum Einbehalt der Lohnsteuer für die auf die Dienstreisen entfallenden Vergütungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall geboten sein, die bestehende Konzernstruktur im Ausland (Betriebsstätte oder Tochterkapitalgesellschaft) steuerlich zu prüfen.

    Autor*innen: Sergij Kolesnikow, Marvin Meger, Dr. Merlyn von Hugo

  • AdV-Verfahren zur doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei zeitlicher Abweichung von schuldrechtl. und dinglichem Geschäft

    Mit Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 09.07.2025 (II B 13/25) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu der Frage einer möglichen doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer (GrESt) bei zeitlichem Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Signing) und des dinglichen Verfügungsgeschäfts (Closing) geäußert. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH dabei – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2025 – 12 V 12130/24) – ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der doppelten Festsetzung von GrESt bei nicht fristgemäßer bzw. unterlassener Anzeige geäußert. Im konkreten Fall war dem Finanzamt bei Erlass der GrESt-Bescheide der Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäftes bereits bekannt.

    Auffassung der Finanzverwaltung

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG der Vorrang des Tatbestandes des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur bei zeitgleichem Signing und Closing. Dagegen sei bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing grds. sowohl im Zeitpunkt des Signings als auch im Zeitpunkt des Closings GrESt festzusetzen (doppelte Festsetzung; gleich lautende Ländererlasse vom 10.05.2022, Tz. 8.1, BStBl I 2022, S. 801). Das Vorrangverhältnis werde in diesen Fällen durch die im Jahr 2022 neu eingeführte Norm des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG umgesetzt (gleich lautende Ländererlasse vom 05.03.2024, BStBl. I 2024, S. 383, Tz. 29, 30). Ab dem 21.12.2022 werde die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 3a GrEStG auf Antrag aufgehoben bzw. geändert, allerdings nur, sofern beide Erwerbsvorgänge (§ 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG einerseits und § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG andererseits) fristgerecht und vollständig angezeigt werden. Dies war vorliegend nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht der Fall.

    Sachverhalt und ernstliche Zweifel des BFH

    Im Sachverhalt, der dem AdV-Verfahren zugrunde lag, wurde der Vertrag über den Kauf von 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft am 11.03.2024 notariell beurkundet (Signing). Der dingliche Vollzug des Rechtsgeschäfts (Closing) erfolgte nach Kaufpreiszahlung Ende März. Die Anzeige des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts vom 11.03.2024 durch den Notar erfolgte erst am 04.04.2024, also nach dem dinglichen Anteilsübergang. Eine gesonderte Anzeige für das dingliche Rechtsgeschäft unterblieb vollständig. Wegen der fehlenden Closing-Anzeige setzte das Finanzamt doppelt GrESt fest, obwohl es bei Erlass der GrESt-Bescheide Ende Mai bereits Kenntnis vom dinglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts hatte.

    Die Antragstellerin hat gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid Einspruch eingelegt, der derzeit noch anhängig ist. Einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hielt der BFH nunmehr für begründet. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, dass die Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG vereinbar ist. Eine zeitliche Beschränkung der Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG lasse sich der Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen und sei nicht mit der Gesetzesbegründung vereinbar.

    Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG Ausführungen zum zeitlichen Anwendungsvorrang des Vorrangverhältnisses in § 1 Abs. 3 GrEStG dahingehend gemacht, als dass dieses nicht bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing gelten soll. Dies kommt jedoch – wie der BFH ausführt – im Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht zum Ausdruck. Daher ist es für den BFH auch rechtlich zweifelhaft, ob und wenn ja in welchem Umfang die Norm des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG das in § 1 Abs. 3 GrEStG normierte Vorrangverhältnis einschränkt.

    Weitere rechtliche Zweifel leitet der BFH daraus ab, dass dem Finanzamt beim Erlass des angefochtenen Signing-Bescheids bereits bekannt war, dass der Übergang der Anteile (Closing) schon erfolgt war und somit eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG bestand. 

    Ausblick und Empfehlung für die Praxis

    Es ist erfreulich, dass der BFH dem misslichen Thema der doppelten GrESt bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing aus unserer Sicht recht deutlich eine Absage erteilt.

    Allerdings erging der BFH-Beschluss lediglich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine erstmalige höchstrichterliche Hauptsachenentscheidung wird voraussichtlich erst in mehreren Jahren erfolgen. Gleichzeitig besteht nur wenig Hoffnung, dass die Finanzverwaltung von ihrer Auffassung zwischenzeitlich Abstand nehmen wird.

    Es bleibt somit bei einer Unsicherheit für die Praxis. Wir empfehlen daher dringend, auch in Zukunft sowohl den Signing- als auch den Closing-Vorgang fristgerecht anzuzeigen, um das Risiko der doppelten GrESt-Festsetzung zu vermeiden.

    Autorin: Dr. Kristina Frankus

  • Treuhandmodell bei Betriebsvorrichtungen: FG Berlin-Brandenburg versagt erweiterte Kürzung

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (6 K 6040/22), entschieden, dass eine (verdeckte) treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (BVO) der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht.

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Eigentümerin eines Fachmarktzentrums, dessen Gewerbeflächen sie zunächst ohne Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Einrichtungen/Gegenstände an Einzelhandels- und Gastronomiemieter vermietete. Ende 2017 (während der laufenden Mietverträge) schloss sie einen „Übertragungsvertrag“ mit einer Schwestergesellschaft und veräußerte dieser verschiedene BVOs zu einem Kaufpreis i. H. v. rund 288.000 €. Dem Übertragungsvertrag war ein „ergänzender“ Treuhandvertrag als Anlage beigefügt, wonach die Klägerin die übertragenen Gegenstände treuhänderisch im eigenen Namen verwaltete, jedoch auf Rechnung und Gefahr der Schwestergesellschaft. Die Mietverträge mit den gewerblichen Mietern blieben bestehen, wobei die Klägerin weiterhin als Vermieterin auftrat. Die auf die einzelnen Treugüter anfallenden Mieten standen im Verhältnis der Parteien dem Treugeber zu. Darüber hinaus verpflichtete sich die Schwestergesellschaft als Treugeber, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie in ordnungsgemäßer Erfüllung des Treuhandvertrages tätigte. Der Treuhandvertrag sah im Übrigen vor, dass die Klägerin kein Entgelt für die Verwaltung der Treugüter erhalten sollte.

    Das Finanzamt versagte die Kürzung mit Verweis auf die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens.

    Entscheidungsgründe

    Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegründet ab. Die treuhänderische Tätigkeit der Klägerin stellt nach Ansicht des FG eine für die erweiterte Grundstückskürzung schädliche Tätigkeit i. R. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar.

    Dabei ließ das Gericht die Frage ausdrücklich offen, ob eine unentgeltliche Treuhandtätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädlich wirkt (vgl. hierzu BFH vom 21. Juli 2016, IV R 26/14, BStBl. II 20168, 202).

    Der erkennende Senat nahm vielmehr an, dass die fremdnützige Treuhandtätigkeit der Klägerin – entgegen der ausdrücklichen Regelung im Treuhandvertrag – entgeltlich erfolgte. Im Wege der Auslegung des Übertragungs- und Treuhandvertrages kam das Gericht in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass der für die Übertragung der Treugüter gezahlte Kaufpreis (288.000 €) auch eine Gegenleistung für die treuhänderische Tätigkeit der Klägerin darstellt, sodass eine entgeltliche Tätigkeit vorliege. Darüber hinaus war das FG der Ansicht, dass der vereinbarte „umfassende“ Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber bereits ein Entgelt begründet.

    Einordnung der Entscheidung

    Die Frage, ob eine unentgeltliche Treuhandtätigkeit i. R. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädlich ist, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.

    Die Argumentation des FG Berlin-Brandenburg, im entschiedenen Fall eine entgeltliche treuhänderische Tätigkeit anzunehmen, obwohl ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart war, kann nicht überzeugen:

    • Die Auslegung des Gerichts, der für die Übertragung der BVOs gezahlte Kaufpreis entfalle auch auf die treuhänderische Tätigkeit der Klägerin, widerspricht dem ausdrücklichen Parteiwillen. Es ist grds. nicht sachgerecht, in Fällen, in denen zwei getrennte Verträge (Kaufvertrag einerseits und Treuhandvertrag andererseits) geschlossen werden, das vereinbarte Entgelt aus einem Vertrag auf einen anderen, ausdrücklich unentgeltlichen Leistungsgegenstand zu „übertragen“. Wir halten es daher für überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Argument höchstrichterlich keinen Bestand haben würde (sofern der BFH das Auslegungsergebnis überhaupt noch einer Prüfung unterzieht).
    • Die weitere Argumentation des FG, der vereinbarte Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber begründe bereits eine entgeltliche Treuhandtätigkeit, halten wir ebenso wenig für zwingend. Der Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten des Treuhänders ist bei einem Auftragsverhältnis bereits gesetzlich vorgesehen (§ 670 BGB). Gleichwohl kann selbstverständlich eine treuhänderische Tätigkeit unentgeltlich erfolgen. Aus jeder Aufwandsersatzzahlungsverpflichtung eine Entgeltlichkeit zu schließen, kann nach unserer Einschätzung nicht überzeugen.

    Fazit / Bedeutung für die Praxis

    Insgesamt ist das Urteil des FG Berlin-Brandenburg als sehr restriktiv zu werten. Es ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung sich in vergleichbaren Fällen, in denen eine Treuhandschaft ausdrücklich unentgeltlich vereinbart ist, auf das Urteil beziehen und die erweiterte Kürzung anzweifeln wird.

    Um der Argumentation einer „Übertragung“ eines gezahlten Kaufpreises für eine BVO auf das Treuhandverhältnis die Grundlage zu entziehen, empfehlen wir, den Übertragungsvertrag und den Treuhandvertrag separat und unabhängig voneinander zu schließen und zwingend darauf zu achten, dass die treuhänderische Tätigkeit unentgeltlich erfolgt. In diesem Fall bestehen aus unserer Sicht nach wie vor gute Argumente, dass das Treuhandmodell im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu einer schädlichen Tätigkeit führt.

    Gleichwohl bestehen aber auch gute Argumente, dass – entgegen der Argumentation und Auslegung des FG – ein für die Übertragung von BVOs gezahlter Kaufpreis nicht zu einer entgeltlichen treuhänderischen Tätigkeit und eine tatsächlich unentgeltlich treuhänderische Tätigkeit nicht zu einer Versagung der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt.

    Autorin: Kristina Frankus

  • BFH zur Gewerbesteuer auf Gewinne aus Anteilsveräußerungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Oberpersonengesellschaft unterliegt in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen der Gewerbesteuer ausschließlich bei der Oberpersonengesellschaft.

    Erstmalige Befassung des BFH mit dieser Frage

    In seinem Urteil vom 08.05.2025 zum Verfahren IV R 40/22 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, wie sich die Gewerbesteuer bei einer Anteilsveräußerung an einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur auswirkt.

    Hintergrund

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer deutschen gewerblichen Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) unterliegt bei dieser Personengesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer. Denn sie selbst ist Trägerin des Gewerbebetriebs. Eine Besteuerung mit Gewerbesteuer erfolgt jedoch nur dann, wenn der unmittelbare Veräußerer des Anteils keine natürliche Person und damit typischerweise eine Körperschaft/Kapitalgesellschaft oder wiederum eine Personengesellschaft ist.

    Streitfrage

    Die Streitfrage des BFH-Verfahrens war, wie diese Regelung bei doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften anzuwenden ist. Die Frage stellte sich deswegen, weil im Streitfall zwar der Anteil an der Oberpersonengesellschaft übertragen wurde, die stillen Reserven sich jedoch (nahezu) ausschließlich in den Unterpersonengesellschaften befanden und die Unterpersonengesellschaften zudem als Betreiberinnen von Kliniken von der Gewerbesteuer befreit waren. Wäre also nicht der Anteil an der Oberpersonengesellschaft übertragen worden, sondern hätte diese ihre Anteile an den Unterpersonengesellschaften übertragen und daraus einen Gewinn erzielt, so wäre dieser von der Gewerbesteuer befreit gewesen.

    Begründung des BFH

    Der BFH führt aus, dass eine (teilweise) Zuordnung eines Veräußerungsgewinns auf die Unterpersonengesellschaft(en) nicht in Betracht komme. Er begründet dies insbesondere damit, dass der Gesetzgeber eine Aufteilung der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zwischen Ober- und Unterpersonengesellschaft nicht beabsichtigt habe und dies auch verfahrensrechtlich nicht vorgesehen sei.

    Einordnung aus Beratersicht

    Das Urteil bringt für Steuerpflichtige und Berater Klarheit. Allerdings kann diese Behandlung in der Praxis zu wirtschaftlich nicht vorgesehenen gewerbesteuerlichen Konsequenzen führen und sollte deshalb vor einem Anteilsverkauf in solchen Strukturen im Blick behalten werden. Abhängig vom Einzelfall können nachteilige gewerbesteuerliche Folgen durch eine zielgerichtete Strukturierung der Veräußerung abgewendet werden.

    Autor: Lukas Redler

  • BFH zweifelt: Keine steuerpflichtige Schenkung bei disquotalen Einlagen in eine personenbezogene Kapitalrücklage einer GmbH

    Mit seinem Beschluss vom 06.06.2025 (II B 43/24 (AdV)) äußert der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernsthafte Zweifel an der schenkungsteuerpflichtigen Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch disquotale Einlagen von Mitgesellschaftern gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG, wenn die Einlage einer personen- bzw. gesellschafterbezogenen Kapitalrücklage zugeordnet wird.

    Hintergrund

    Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Der klassische Anwendungsfall ist die disquotale Einlage, bei der ein Gesellschafter eine Einlage leistet, die nicht dem Verhältnis seiner Beteiligungsquote entspricht. Hierbei wird eine Schenkung an die nicht einlegenden Mitgesellschafter aufgrund der einhergehenden Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile fingiert. Fraglich ist jedoch, ob es auch dann zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung kommt, wenn die Einlagen bewusst einer personen- oder gesellschafterbezogenen Kapitalrücklage zugeordnet werden.

    Sachverhalt

    Zur Finanzierung von Beteiligungserwerben leisteten die Gesellschafter einer GmbH über mehrere Jahre unterschiedliche Einlagen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft. Die Einlagen wurden – u. a. aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen – personenbezogen zugeordnet und auch entsprechend im Jahresabschluss gesondert gesellschafterbezogen ausgewiesen. Die Gewinnverteilung der Gesellschaft orientierte sich ebenfalls an den individuellen Einlagen und war Gegenstand entsprechender Vereinbarungen.

    Obwohl die Einlagen personenbezogen zugeordnet wurden, wertete das Finanzamt die disquotalen Leistungen als steuerpflichtige Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht München schloss sich dieser Ansicht an.

    Beschluss des BFH

    Im Rahmen des AdV-Verfahrens trat der BFH der Auffassung der Vorinstanz entgegen und stellte fest, dass eine schenkungsteuerpflichtige Werterhöhung der Mitgesellschafteranteile bei disquotalen Einlagen ausscheidet, wenn zwischen den Gesellschaftern schuldrechtliche Zusatzabreden getroffen werden, wonach die Leistung nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der übrigen Gesellschafter führen soll. Durch eine Verbuchung der Einlage auf einem individualisierten (Kapital-)Rücklagenkonto bleibt kein Raum für die Annahme einer tatbestandlichen Wertverschiebung zugunsten der übrigen Mitgesellschafter.

    Bedeutung für die Praxis

    Der Beschluss des BFH ist erfreulich und insbesondere in der Gestaltung von Kapitalmaßnahmen von besonderer praxisrelevanter Bedeutung. Er bestätigt, dass schenkungsteuerliche Implikationen bei disquotalen Einlagen durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung – u. a. mittels schuldrechtlicher Vereinbarungen – verhindert werden können. Ob der BFH die Rechtsauffassung in der Hauptsache aufrechterhalten wird, bleibt mit Spannung abzuwarten. Dies gilt jedoch als überwiegend wahrscheinlich, nicht zuletzt, da die Entscheidung auch dogmatisch überzeugt.

    Autor*innen: Sven-Oliver Stoklassa, Emily Ahrendt

  • Übertragung einer fremdfinanzierten Immobilie gegen Darlehensübernahme bei vorweggenommener Erbfolge kann Steuern auslösen

    Mit seinem Urteil vom 11.03.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH, IX R 17/24) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Übernahme von Darlehen beim Erwerb eines Wirtschaftsguts eine entgeltliche Gegenleistung darstellt. In diesem Zusammenhang kann es bei einer Schenkung zu einer sog. teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern kommen, bei der eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts vorzunehmen ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Entgelt unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt.

    Hintergrund

    Gemäß § 23 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn zwischen der Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegen. Die Übernahme von Darlehen führt als entgeltliche Gegenleistung bei einer Schenkung zu einer teilentgeltlichen Übertragung. Hierbei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine steuerpflichtige Veräußerung vorliegt. 

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb im Jahr 2014 ein teilweise fremdfinanziertes bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist übertrug er die Immobilie im Jahr 2019 auf seine Tochter. Der Verkehrswert der Immobilie betrug zu diesem Zeitpunkt 210.000 €. Im Rahmen der Übertragung übernahm die Tochter ein noch valutierendes Bankdarlehen in Höhe von 115.000 €.

    Urteil des BFH

    Der BFH entschied, dass bei der Übertragung der Immobilie eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen Teil und einen voll unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist. Der Veräußerungsgewinn des entgeltlichen Teils ist nach § 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln und zu versteuern. Der BFH stellt klar: Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn kann auch dann entstehen, wenn das Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt. Maßgeblich für die Berechnung sei das Verhältnis des Entgelts in Form der übernommenen Verbindlichkeit zum Verkehrswert. Vorliegend führt das zu einem entgeltlichen Anteil der Übertragung von 115.000/210.000 = 54,76 %. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich durch Gegenüberstellung des Entgelts (übernommenes Darlehen) mit den entsprechend anteiligen historischen Anschaffungskosten.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung des BFH ist für die steuerliche Gestaltungsberatung bei der Übertragung von Grundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern im Privatvermögen von großer Bedeutung. Die Entscheidung zeigt auf, dass selbst bei vermeintlich unentgeltlichen Schenkungen steuerliche Fallstricke entstehen können, die insbesondere bei Übertragungen innerhalb der Familie zu unerwarteten Steuerfolgen führen können. Eine ähnliche Problematik dürfte auch vorliegen, wenn Anteile an einer grundbesitzenden Familiengesellschaft bestehen und sich Darlehen im Vermögen der Gesellschaft befinden.

    Autor*innen: Sven-Oliver Stoklassa, Emily Ahrendt

  • Auswirkungen des steuerlichen Investitionssofortprogramms auf latente Steuern (nach HGB und IFRS)

    Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (steuerliches Investitionssofortprogramm) wurde am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die Investitionsanreize schaffen sollen, um Deutschland als Wirtschaftsstandort zu stärken. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einzelnen Maßnahmen, die wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung und Bewertung von latenten Steuern haben können.

    Hintergrund

    Latente Steuern bilden zukünftige Steuerentlastungen beziehungsweise zukünftige Steuerbelastungen ab, welche aus temporären Unterschieden zwischen steuerbilanziellen und handelsrechtlichen/IFRS-Wertansätzen resultieren.

    Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz, der „für die Periode, in der ein Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet wird. Dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) verwendet, die am Abschlussstichtag gelten oder angekündigt sind.“ (IAS 12.47)

    In Deutschland ist eine Ankündigung mit dem zustimmenden Beschluss durch den Bundesrat gegeben. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Juli 2025 zugestimmt, sodass die Regelungen grundsätzlich für alle nach dem 11. Juli 2025 liegenden Jahres- und Zwischenabschlüsse nach HGB und IFRS gelten.

    Ausgewählte Maßnahmen

    a) Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

    Das steuerliche Investitionssofortprogramm sieht eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes um jeweils 1 % in den Jahren 2027–2032 vor.

    Wie eingangs ausgeführt, werden latente Steuern (nach HGB und IFRS) mit den Steuersätzen bewertet, die für die Periode gelten, „in der ein Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird“ (IAS 12.47). Somit sind die Änderungen des Körperschaftsteuersatzes in 2027–2032 bereits im Rahmen von Jahres- und Zwischenabschlüssen mit Bilanzstichtag nach dem 11. Juli 2025 zu berücksichtigen.

    Dies verdeutlicht, dass die Bestimmung, in welcher Periode sich ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird, von noch wesentlicherer Bedeutung sein wird. Eine Bewertung von latenten Steuern mit dem zutreffenden Steuersatz bedingt somit eine Umkehrplanung temporärer Bilanzdifferenzen bzw. Nutzungsplanung steuerlicher Verlustvorträge.

    b) Änderung § 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Neue Abschreibungsregeln, wie die degressive AfA und die arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge, sind ebenfalls Bestandteil des steuerlichen Investitionssofortprogramms. Hierdurch können sich bereits aufgrund abweichender Abschreibungsregelungen in HGB und IFRS vorliegende temporäre Differenzen verändern und zu einer zusätzlichen Änderung von latenten Steuern führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Zur Vorbereitung auf die oben aufgeführten Änderungen sollten bestehende Prozesse zur Ermittlung latenter Steuern frühzeitig überprüft und – sofern notwendig – angepasst werden. Eine vorherige Abstimmung mit dem*der Wirtschaftsprüfer*in wird hierbei empfohlen.

    Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

    Autor*innen: Jens Nußbaumer, Carolin Gieseke