Kategorie: Gesetzgebung

  • Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verkündet

    Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verkündet

    Am 18. Juli 2025 ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (sog. steuerliches Investitionssofortprogramm) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält ein Maßnahmenpaket, das sowohl kurzfristige als auch langfristige Impulse für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland setzen und ein investitionsfreundliches Umfeld schaffen soll.

    Maßnahmenpaket im Kurzüberblick

    Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA (sog. Investitions-Booster) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt und der anzuwendende Prozentsatz auf das Dreifache des anzuwendenden linearen Prozentsatzes, maximal jedoch 30 %, angehoben.

    Des Weiteren haben Elektrofahrzeuge i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören, durch die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibungsmöglichkeit eine erhöhte Förderung erfahren. Diese können bereits im Jahr der Anschaffung mit 75 % abgeschrieben werden. In den Folgejahren erfolgt eine Abschreibung in fallenden Staffelsätzen zu jeweils 10, 5, 5, 3 und 2 %. Bei der sog. Dienstwagenbesteuerung wird der für die Bemessungsgrundlage maßgebliche Bruttolistenpreis für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft worden sind, von bisher 70.000 € auf 100.000 € angehoben.

    An die bis 2027 zeitlich begrenzte AfA schließt sich ab dem 1. Januar 2028 die Senkung des Körperschaftsteuersatzes an. Hierbei wird die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt abgesenkt von 15 % in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung wird auch der Thesaurierungssteuersatz in § 34a EStG beginnend ab dem 1. Januar 2028 abgesenkt. Die Absenkung erfolgt über drei Stufen; von 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.

    Die Forschungszulage wird auf Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet und die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben. Auch der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen erhält eine Anhebung von 70 € auf 100 €, wobei weiterhin maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt sind. Die Änderungen zum Forschungszulagengesetz (FZulG) treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

    Bedeutung für die Praxis

    Unternehmen können durch das steuerliche Investitionssofortprogramm von kurzfristigen und langfristigen Liquiditätsvorteilen profitieren. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Investitions-Boosters für bewegliche Wirtschaftsgüter in zeitlicher Hinsicht nur für solche Wirtschaftsgüter oder Elektrofahrzeuge in Betracht kommt, die im Zeitraum vom 30. Juni 2025 bis 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Fallen Anschaffungen oder Herstellung nicht in diesen Zeitraum, sind alternative Abschreibungsmöglichkeiten zu prüfen. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt das jeweilige Wirtschaftsgut als angeschafft bzw. hergestellt gilt, gelten die allgemeinen Regelungen. Für eine Forschungszulage ist ein Nachweis der zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten nicht erforderlich. Diese werden für Unternehmen mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % auf die förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.

    Autor*innen: Dr. Meik Kranz, Dr. Kathrin Müller, Mascha Marhenke

  • Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Bereits wenige Tage später, am 10. September 2025, wurde der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, weitere steuerliche Maßnahmen aus dem im Mai 2025 vereinbarten Sofortprogramm des Koalitionsausschusses umzusetzen. Vorgesehen sind unter anderem steuerliche Entlastungen für Bürger*innen sowie Regelungen, die die räumliche Flexibilität verbessern sollen.

    Da insbesondere die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie als besonders eilbedürftig eingestuft wird, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch bis Ende 2025 zu rechnen.

    Ausgewählte steuerlich relevante Regelungen

    § 3 Nr. 26 S. 1 EStG-E: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags

    Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag, der zuletzt zum 1. Januar 2021 erhöht wurde, von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Dies soll ab dem 1. Januar 2026 gelten.

    § 3 Nr. 26a S. 1 EStG-E: Erhöhung der Ehrenamtspauschale

    Die ebenfalls zuletzt zum 1. Januar 2021 angehobene Ehrenamtspauschale soll ab dem 1. Januar 2026 von 840 € auf 960 € erhöht werden.

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG-E: Erhöhung der Entfernungspauschale

    Mit der Neuregelung wird eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme umgesetzt, wonach die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 von 30 Cent auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden soll. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt werden, für die ersten 20 Entfernungskilometer wiederum nur 30 Cent.

    § 101 S. 1 EStG-E: Entfristung der Mobilitätsprämie

    Gegenstand des Regierungsentwurfs ist weiterhin die Aufhebung der bisherigen zeitlichen Begrenzung der Mobilitätsprämie. Dadurch haben geringverdienende Steuerpflichtige über das Jahr 2026 hinaus Anspruch auf diese steuerliche Förderung.

    § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E: Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – sollen ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Ziel ist die wirtschaftliche Entlastung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Liefer- und Mitnahmeangeboten. Zudem sollen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Mischformen wie Catering, Schul- oder Krankenhausverpflegung reduziert werden.

  • „One Big Beautiful Bill Act“ – Steuerliche Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen

    „One Big Beautiful Bill Act“ – Steuerliche Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen

    Im Sommer 2025 unterzeichnete Präsident Donald Trump den „One Big Beautiful Bill Act“. Die damit verbundene US-Steuerreform hat maßgeblichen Einfluss auf die Rahmenbedingungen US-amerikanischer Steuergesetze. Deutsche Unternehmen mit US-Bezug sollten sich mit den steuerpolitischen Maßnahmen des Gesetzespakets vertraut machen und Chancen sowie Herausforderungen analysieren.

    Die wichtigsten Änderungen im Überblick

    Der „One Big Beautiful Bill Act“ regelt unter anderem die Sofortabzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten) in den USA, die Rahmenbedingungen zur Sofortabschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern sowie die Vorschriften zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen.

    Sofortabzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten: Durch die Steuerreform wird für F&E-Aufwendungen ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder zu einer Abschreibung über mindestens 60 Monate eingeführt. Für kleinere Unternehmen wird die Sofortabschreibung rückwirkend wieder eingeführt. Die Sofortabschreibung von F&E-Aufwendungen ist nicht länger zeitlich befristet. Dies verschafft US-Standorten einen Vorteil und macht Investitionen in Forschung und Entwicklung attraktiver.

    Sofortabschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern: Die neuen Regelungen sehen eine unbefristete Wiedereinführung der 100%igen Sofortabschreibung für begünstigte Wirtschaftsgüter vor. Zusätzlich wird zeitlich beschränkt eine Sofortabschreibung für neu errichtete Produktionsanlagen in den USA eingeführt. Unter anderem deutschen Maschinenbauern und Automobilzulieferern eröffnet dies die Chance, ihre US-Produktionskapazitäten mit Steuervorteilen auszubauen.

    Änderungen im internationalen Steuerrecht der USA: Die US-Steuerreform führt zu punktuellen Änderungen bei den US-amerikanischen Besteuerungskonzepten:

    • Die Anrechnung ausländischer Steuern wird erhöht und der Abzugsbetrag ohne zeitliche Befristung abgesenkt. Der für Zwecke des GILTI-Regimes (Global Intangible Low-Taxed Income) anwendbare Steuersatz erhöht sich. Das bisherige GILTI-Regime wird zukünftig als „Net CFC Tested Income“ (NCTI) bezeichnet.
    • Statt des Begriffs FDII (Foreign-Derived Intangible Income Regime) wird zukünftig der Begriff FDDEI (Foreign-Derived Deduction Eligible Income) verwendet, auf dessen Basis das begünstigte Einkommen ermittelt wird. Es ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von rund 14 %.
    • Der BEAT-Steuersatz (Base Erosion Anti-Abuse Tax) wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 10,5 % festgesetzt.

    Bedeutung für die Praxis

    Die US-Steuerreform verändert die Rahmenbedingungen grundlegend und kann Sofortmaßnahmen erforderlich und eine strategische Neuausrichtung erwägenswert machen. Deutsche Unternehmen mit US-Bezug sollten bestehende (Steuer-)Strukturen prüfen, Intercompany-Verträge und Transfer-Pricing-Dokumentationen gegebenenfalls anpassen sowie Finanzierungs- und Lizenzmodelle im Auge behalten – im Zweifel mit professioneller Unterstützung. Zugleich kann es sich lohnen, die F&E-Standort- und -Investitionsplanung neu zu bewerten.

    Die Reform stellt deutsche Unternehmen vor Herausforderungen, bietet aber strategische Chancen für Investitionen in den USA. Mithilfe globaler Expertise können Unternehmen rechtssicher die Vorteile der neuen Abschreibungsregeln und F&E-Anreize nutzen, gleichzeitig aber die Risiken der verschärften internationalen Besteuerung im Griff behalten.

    Autor*innen: Dr. Meik Kranz, Dr. Kathrin Müller, Mariam Meskhidze

  • Grunderwerbsteuer: vorübergehender Erhalt der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 beschlossen

    Grunderwerbsteuer: vorübergehender Erhalt der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 beschlossen

    Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen („Kreditzweitmarktförderungsgesetz“) seine Zustimmung erteilt. Damit werden u. a. begleitende steuerliche Regelungen zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), insbesondere die bis Ende 2026 befristete Beibehaltung der Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer, umgesetzt

    Hintergrund

    §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG befreien Grundstücks- und Anteilsübertragungen an/von/zwischen grundbesitzende(n) Personengesellschaften (Gesamthandsgemeinschaften) von der Grunderwerbsteuer, soweit die jeweilige Beteiligung am übertragenen Grundvermögen der Beteiligung an der Personengesellschaft (Gesamthand) entspricht. Die Steuerbefreiung hängt dabei in einigen Konstellationen von der Einhaltung einer grds. zehnjährigen Vor- bzw. Nachbehaltensfrist ab.

    Nach der Abschaffung des Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 durch das MoPeG stellte sich die Frage, ob die vorgenannten Befreiungstatbestände noch anwendbar bleiben. Der Wortlaut der Vorschriften („Gesamthand“) dürfte Personengesellschaften bereits nicht mehr erfassen, denn die Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens führt dazu, dass die Personengesellschaften fortan nicht mehr als Gesamthand zu qualifizieren sind.

    Regelung

    In seiner Sitzung am 17. November 2023 beschloss der Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness („Wachstumschancengesetz“) zunächst den vorübergehenden Erhalt der Befreiungsvorschriften bis Ende 2024. Der Bundesrat verwies das Wachstumschancengesetz allerdings in den Vermittlungsausschuss. Dort wurde beschlossen, die begleitenden steuerlichen Regelungen zum MoPeG, insbesondere die befristete Beibehaltung des Status quo in der Grunderwerbsteuer, nun im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umzusetzen.

    Nach dem neuen § 24 GrEStG sollen rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Befristung wurde dabei von zunächst einem Jahr auf drei Jahre (bis Ende 2026) ausgeweitet. Damit hat der Gesetzgeber mehr Zeit, Nachfolgeregelungen zu entwickeln.

    Bedeutung für die Praxis  

    Eine Anwendbarkeit von Gesamthandsbefreiungen über den 31. Dezember 2023 hinaus begegnet nach Teilen der Wissenschaft steuer-, verfassungs- und beihilferechtlichen Bedenken. Dies gilt unter Umständen auch für den nunmehr umgesetzten Erhalt der Befreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 mit der Folge, dass die ab dem Jahr 2024 gewährten Steuerbefreiungen im schlimmsten Fall nachträglich rückgängig gemacht werden müssten.

    Wer ab 2024 Umstrukturierungen mit Beteiligung von grundbesitzenden Personengesellschaften plant, sollte bei der Nutzung der Befreiungen für Personengesellschaften das genannte, aus unserer Sicht jedoch kleine, Restrisiko im Auge behalten. Die Nutzung der Begünstigung wird sich in der Regel als alternativlos darstellen, da eine alternative Befreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) je nach Einzelfall höhere Anforderungen hat und persönliche Befreiungsvorschriften (§ 3 GrEStG) nicht oder nicht vollständig in Betracht kommen.

    Frühestens ab dem Jahr 2025 könnten im Rahmen einer Novellierung des GrEStG neue – rechtsformneutrale – Befreiungstatbestände zur Verfügung stehen; eine solche umfassende Änderung des GrEStG setzt allerdings die Zustimmung sämtlicher Bundesländer voraus.  


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  • Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich angezählt – das Ende der Grundsteuer?

    Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich angezählt – das Ende der Grundsteuer?

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat am 23. November 2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden.

    Hintergrund

    Der Bundestag und Bundesrat haben Ende 2019 einem Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts mit einer Option für die Gemeinden für eine sog. Grundsteuer C zugestimmt. Die wichtigste Neuerung ist die sog. Länderöffnungsklausel, die im Grundgesetz verankert wurde. Somit können die Bundesländer die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht z. B. durch Anwendung eines wertunabhängigen Modells gesondert regeln, wovon drei Länder Gebrauch gemacht und eigene Modelle verabschiedet haben.

    Das Grundsteuergesetz sieht im Bundesmodell (weiterhin) vor, dass an den Wert des Grundstücks angeknüpft wird – nunmehr zu den Wertverhältnissen zum 1. Januar 2022. Die Neuregelung beinhaltet neben dem Ansatz der pauschalierten Mieten im Ertragswertverfahren und pauschalierten Herstellungskosten im Sachwertverfahren hinsichtlich des Grund und Bodens ein Anpassungsverbot der Bodenrichtwerte, sodass objektspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden dürfen. Wie bisher wird die jeweilige Grundsteuerzahllast ermittelt durch Multiplikation des Grundbesitzwertes mit der Grundsteuermesszahl und dem individuellen Grundsteuerhebesatz. Letzterer wird im Laufe des Jahres 2024 von den Gemeinden bekannt gegeben und gilt ab 2025.

    Das FG hat in seinen Beschlüssen vom 23. November 2023 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bundesmodells geäußert.

    Inhalt des Beschlusses

    Der Bodenrichtwert ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Grundsteuerwerts. Er wird von den Gutachterausschüssen der Länder ermittelt, die jedoch unterschiedliche Methoden und Daten verwenden. Dadurch entstünden erhebliche Schwankungen und Ungenauigkeiten bei den Bodenrichtwerten, die zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führten. Hierbei hat das FG ernstliche Bedenken bezüglich der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse geäußert, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten.

    Das FG führt des Weiteren an, dass die Unzulässigkeit des Nachweises, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist, gegen das Verfassungsrecht verstößt. Dies leitet das FG aus einer verfassungskonformen Auslegung des Bewertungsrechts ab, da anderenfalls aufgrund der nahezu vollständig typisierten Besteuerung erhebliche Härten entstehen könnten.

    Bedeutung der Beschlüsse für den Steuerzahler

    Das aktuelle Vorgehen sah in der Praxis bisher so aus, dass gegen jeden Grundsteuerbescheid und gegen jeden Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt werden sollte, überwiegend mit dem Ziel, diese Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis in (wenigen) Musterverfahren die vorgenannten Bedenken geklärt sind.

    Nunmehr kann durch die Beschlüsse des FG ernsthaft in Erwägung gezogen werden, neben dem Verfahren in der Hauptsache (Einspruch oder Klage) auch eine Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist wie in den entschiedenen Fällen jedenfalls dann Erfolg versprechend, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass im Einzelfall eine besondere Wertabweichung vorliegt. Dies würde bedeuten, dass, sofern es bis zum Jahr 2025 keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerregelung gibt, die Steuer nicht gezahlt werden muss.

    In zwei weiteren Verfahren für die Ländermodelle Bayern (FG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 – 8 V 300/23) und Sachsen (FG Sachsen Urteil vom 24. Oktober 2023, 2 K 574/23) vertraten die Finanzgerichte eine andere Auffassung. Danach sei das Ländermodell für Bayern nicht verfassungswidrig, da dem Gesetzgeber eine weite Typisierungskompetenz zustehe. Das FG Sachsen vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass das Bundesmodell nicht verfassungswidrig sei. Insbesondere geht es auf die vom FG aufgegriffenen Punkte nur kurz ein und kommt zu dem Schluss, dass die getroffenen Regelungen sämtlich von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt seien.

    Diese im Ergebnis sehr verschiedenen Entscheidungen verdeutlichen unseres Erachtens die Notwendigkeit, dass das Grundsteuerrecht durch das Bundesverfassungsgericht überprüft wird, um – jedenfalls für das Bundesmodell – eine in allen Ländern einheitliche Behandlung sicherzustellen. Es ist daher zu empfehlen, weiterhin Einspruch gegen die Grundsteuerbescheide aufgrund drohender Verfassungswidrigkeit einzulegen. Ob es darüber hinaus sinnvoll ist, auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bleibt u. E. eine Frage des Einzelfalls. Nicht zuletzt sowohl aufgrund der Komplikationen, die sich hier für die Weiterbelastung der Grundsteuer bei Mietern und Pächtern ergeben, als auch im Hinblick auf die Verzinsung des ausgesetzten Betrages in Höhe von sechs Prozent p. a. sollte ein Antrag wohlüberlegt sein.

    Autorin

    Julia Wunderlich
    +49 30 208 88 1953

  • Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

    Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

    Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat zum Jahresbeginn wesentliche lohnsteuerliche Vorgaben für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geändert. Dies soll vor allem für Start-ups die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Kapitalbeteiligung von Beschäftigten verbessern. Die nun umgesetzten Änderungen bleiben jedoch hinter den ursprünglichen Ankündigungen der Bundesregierung zurück. Einige lang diskutierte Praxisschwierigkeiten wurden mit dem Gesetz nicht angegangen und bestehen daher fort.

    Hintergrund

    Eines der erklärten Ziele des ZuFinG ist, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung an Start-up-Unternehmen weiter zu fördern. Das Gesetz soll daher Praxisschwierigkeiten bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen beseitigen.

    Dazu gehören vor allem:

    • die sog. Dry-Income-Problematik
    • die Beteiligung an einem Konzernunternehmen, das nicht der direkte Arbeitgeber ist
    • die Bewertung der Beteiligungen

    Es geht also um folgende Fragen: Wie kann vermieden werden, dass die Übertragung von Kapitalbeteiligungen an Beschäftigte bereits Lohnsteuer auslöst, bevor die Beteiligung veräußert werden darf und überhaupt Liquidität zufließen kann (sog. Dry-Income-Problematik)? Inwieweit gelten die gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterungen auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein anderes, mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen die Kapitalbeteiligung gewährt? Wie ist der steuerpflichtige Vorteil aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu bewerten?

    Gesetzliche Änderungen durch das ZuFinG

    Die Änderungen durch das ZuFinG zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen betreffen zum einen den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 39 EStG und zum anderen den Steueraufschub gemäß § 19a EStG.

    Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG auf 2.000 €

    Nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Kapitalbeteiligungen durch den Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auch weiterhin nicht davon abhängig, dass die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Einschränkung war noch in den Gesetzesentwürfen vorgesehen. Die steuerfreie Beteiligung kann also auch im Wege der Entgeltumwandlung gewährt werden.

    Der Steuerfreibetrag wurde von bisher 1.440 auf 2.000 € pro Jahr angehoben. Zu der ursprünglich erwarteten Anhebung auf 5.000 € kam es nicht.

    Erweiterung des Steueraufschubs nach § 19a EStG

    Nach § 19a EStG kann die Besteuerung bei der Übertragung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zinsfrei verschoben werden. Der Vorteil aus der Beteiligungsübertragung muss danach erst der Lohnsteuer unterworfen werden, wenn die Beteiligung tatsächlich veräußert wird oder wenn der begünstigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Der Steueraufschub ist nun auf maximal 15 Jahre befristet. Bisher waren es 12 Jahre. Der im Gesetzesentwurf zunächst geplante Steueraufschub für maximal 20 Jahre konnte sich nicht durchsetzen.

    Außerdem darf das Arbeitgeberunternehmen nicht älter als 20 Jahre sein (bisher 12 Jahre), keine 1.000 Mitarbeitenden beschäftigen und nur einen Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Mio. € ausweisen. Eine Begünstigung nach § 19a EStG ist nicht möglich, wenn das Arbeitgeberunternehmen diese Schwellenwerte im Jahr der Beteiligungsausgabe oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre überschritten hat.

    Der Steueraufschub nach § 19a EStG hat keine Auswirkung auf die Sozialversicherung. Daher müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Vorteile aus der Übertragung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung abgeführt werden, wenn der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG nicht eingreift und die Beitragsbemessungsgrenzen der Begünstigten noch nicht überschritten sind. Insoweit kann es weiterhin zu einer Belastung von „Dry Income“ kommen.

    Bewertung der Vermögensbeteiligung

    Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung muss für steuerliche Zwecke bewertet werden, selbst wenn die Besteuerung aufgeschoben wird. Die sich daraus ergebenden Praxisschwierigkeiten lindert das ZuFinG leider nicht. So bleibt z. B. fraglich, inwieweit Beschränkungen bei Gewinnbezugs- und Stimmrechten zu einer Minderung des steuerpflichtigen Vorteils aus der Vermögensbeteiligung führen.

    Die in § 19a Abs. 5 EStG vorgesehene Möglichkeit einer Anrufungsauskunft hilft nur bedingt. Denn sie ist erst nach Übertragung der Beteiligung zulässig und das Finanzamt kann seine Bestätigung der Bewertung durch den Arbeitgeber auch versagen. Im Gesetz ist jedoch geregelt, dass Wertminderungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, die in der Zeit des Steueraufschubs nach § 19a EStG eintreten, zu einer entsprechenden Minderung der Steuerlast führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Das ZuFinG enthält einige Verbesserungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Insbesondere entschärft es die sog. Dry-Income-Problematik, die in der Praxis als besonders belastend empfunden wird. Allerdings kann es nach wie vor dazu kommen, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bevor die Beteiligung verkauft werden kann (sei es, weil während des Steueraufschubs kein Exit zustande kommt; sei es, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vorzeitig beendet). Weiterhin unklar bleibt, ob die Begünstigungsvorschriften auch im internationalen Kontext anwendbar sind, also z. B. bei Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Muttergesellschaften im Ausland. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiter bestehende Unsicherheiten in den anstehenden Änderungen des BMF-Schreibens zu §§ 3 Nr. 39 und 19a EStG im Sinne der Steuerpflichtigen klärt.

    Autor*innen

    Ines Otte
    Tel.: +49 30 208 88 1354

    Thomas Kriesel
    Tel.: +49 30 208 88 1455

  • Die E-Rechnung – nicht nur ein lästiges Übel

    Die E-Rechnung – nicht nur ein lästiges Übel

    Die Papierrechnung hemmt die Digitalisierung – diese Erkenntnis war einer der Treiber für den Richtlinienentwurf „VAT in the Digital Age“ der EU-Kommission. Die Zukunft der Rechnung basiert auf der EU-Norm CEN 16931. Bei der Übersetzung umsatzsteuerlicher, rechtlicher und organisatorischer Anforderungen in dieses starre Format ergeben sich vielfältige Fragen und Herausforderungen, aber auch Chancen.

    Hintergrund

    Nur der Rechnungsaussteller kann innerhalb bestimmter Übergangsfristen wählen, ob er statt der E-Rechnung noch eine sonstige Rechnung ausstellt. Der Rechnungsempfänger ist an die Entscheidung des Ausstellers gebunden und muss den Empfang von E-Rechnungen technisch ermöglichen, und dies nach derzeitigem Stand bereits ab dem 1. Januar 2025.

    Die Datenqualität wird entscheidend sein

    Der Rechnungsaussteller wird die Rechnungen gemäß dem EN-16931-Standard erstellen, der in Form einer Taxonomie über obligatorische und optionale Felder definiert wurde. Dabei sind Angaben möglich bzw. vorgesehen, die über die verpflichtenden Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG hinausgehen. Für viele Sachverhalte ist derzeit unklar, wie sie innerhalb des vorgegebenen Standards abzubilden sind. Die Mussfelder erfordern eine Standardisierung und Harmonisierung der Rechnungsstellungsprozesse, da darin Informationen enthalten sind, die üblicherweise nur vertraglichen oder informellen Charakter haben. Die Harmonisierung und der Aufbau eines gleichen Verständnisses zwischen Kreditor und Debitor bei der Verwendung der EN-16931-Felder und -Inhalte wird von entscheidender Bedeutung sein, wenn es um die automatische Weiterverwendung der E-Rechnungsdaten geht. Um die praktischen Erfahrungen aus der Wirtschaft in die Weiterentwicklung des EN-16931-Standards einfließen zu lassen, hat die Europäische Kommission die „eInvoicing Technical Advisory Group“ formiert, in der auch Mazars vertreten ist.

    Die E-Rechnung ist nur ein Prozessschritt

    Die Umstellung auf die E-Rechnung ist in erster Linie die Ersetzung von Papier und PDF durch eine technische XML-Datei. Bei Großunternehmen ist der Abrechnungsprozess über die bisherigen Standards wie z. B. EDIFACT meist schon automatisiert. Mit der neuen Verpflichtung zur E-Rechnung werden nunmehr alle Unternehmen betroffen sein. Eine frühzeitige Evaluation eines neuen digitalen Bestellprozesses samt Bestellbestätigung und späterer Rechnungsstellung ermöglicht einen hohen Automatisierungsgrad, da diese drei Prozessschritte über die neue E-Rechnung abgebildet werden können. ERP-System-Anbieter werden die Funktionalitäten der E-Rechnung weitestgehend umsetzen, wobei rechnungsstellende Altsysteme auf die Erweiterbarkeit zur E-Rechnung überprüft werden müssen. Gleichzeitig gilt es, die Qualität der gelieferten obligatorischen und optionalen Felder automatisiert zu prüfen, um weiterführende buchhalterische Prozesse und aufbauende Reportingprozesse wie die Intrastat-Meldung automatisiert erstellen zu können. Die E-Rechnung ist eine Chance auf die Überarbeitung wesentlicher Prozesse im Unternehmen und bietet eine hohe Automatisierungsmöglichkeit.

    Autor*innen

    Christian Würschinger
    Tel.: +49 89 350 00 2390

    Birgit Jürgensmann
    Tel.: +49 211 83 99 300

  • Aktuelle Gesetzgebung: geplante Änderungen für Arbeitnehmer abgelehnt

    Aktuelle Gesetzgebung: geplante Änderungen für Arbeitnehmer abgelehnt

    Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (sog. Wachstumschancengesetz, kurz: WCG) sollte dieses Jahr auch für Arbeitnehmer einige Veränderungen bringen. Doch dazu wird es nun aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr kommen.

    Hintergrund

    Im Juli 2023 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den ersten Entwurf vorgelegt. Im November letzten Jahres verabschiedete der Bundestag das Gesetz in einer geänderten Fassung. Doch die Bundesländer waren nicht einverstanden und das Gesetzesvorhaben ging in den Vermittlungsausschuss. Dort kam es zu erheblichen Anpassungen und Streichungen der ursprünglich geplanten Änderungen. Das anfangs geplante Entlastungspaket wurde wegen drohender Steuerausfälle deutlich verkleinert.

    Diesem WCG light hat der Bundestag am 23. Februar zugestimmt. Doch auch damit ist das Gesetz noch nicht beschlossen. Die Kontroversen beherrschen seit Wochen die Berichterstattung in den Medien. Es kommt nun auf die Bundesratssitzung am 22. März an, damit das Gesetz im besten Fall im April in Kraft treten könnte.

    Stand zu den geplanten Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung

    Doch mit Blick auf die Arbeitnehmerbesteuerung sind die Würfel – wie es aussieht – bereits gefallen. Von den geplanten Änderungen ist in der Kompromissfassung des WCG schon fast nichts mehr übrig.

    1.     Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

    Die geplante Anhebung des Freibetrags auf 150 € pro Beschäftigten für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr wurde gestrichen. Es bleibt also bei dem bekannten 110-€-Freibetrag.

    2.     Keine Erhöhung der Verpflegungspauschalen (abgesehen von der Pauschale für Lkw-Fahrer)

    Die Verpflegungspauschalen werden nicht wie geplant angehoben, sondern bleiben wie folgt:

    • 28 € für jeden vollen Abwesenheitstag
    • 14 € für An- und Abreisetage mit auswärtiger Übernachtung
    • 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ohne Übernachtung

    Allein die Anhebung der Pauschale für Lkw-Fahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, von 8 € auf 9 € steckt derzeit noch im Kompromisspaket.

    3.     Erweiterte Förderung von E-Fahrzeugen soll noch kommen

    Bei der Dienstwagenbesteuerung werden E-Fahrzeuge im Rahmen der Prozentmethode bisher bis zu einer Anschaffungskosten-Höchstgrenze von 60.000 € dadurch begünstigt, dass nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Die Kompromissfassung sieht eine Anhebung dieser Höchstgrenze auf 70.000 € für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 vor.

    4.     Wegfall der sog. Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren möglicherweise ab dem Jahr 2025

    Kommt es in einem Kalenderjahr zu einer Zusammenballung von Lohneinkünften (z. B. bei Abfindungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit), steigt dadurch normalerweise der Steuertarif. Um das abzumildern, ist eine Tarifglättung durch rechnerische Verteilung der zusammengeballten Einkünfte auf fünf Jahre möglich. Diese sog. Fünftel-Regelung bringt in der praktischen Anwendung einige Schwierigkeiten mit sich. Deshalb sollen Arbeitgeber dadurch entlastet werden, dass diese Tarifermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen ist. Arbeitnehmer sollen sie ab 2025 nur noch durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung im Veranlagungsverfahren geltend machen können.

    Autorin

    Ines Otte
    Tel.: +49 30 208 88 1354

  • Wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zum Jahresbeginn

    Wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zum Jahresbeginn

    Auslaufen des stromsteuerlichen Spitzenausgleichs und Anhebung der Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

    Die Stromsteuer beträgt regulär 20,50 € je Megawattstunde (MWh) bzw. 2,05 Cent je Kilowattstunde (kWh). Eine Steuerentlastung in Höhe von 0,513 Cent je kWh war bisher auf Antrag jedem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugänglich (§ 9b Stromsteuergesetz, StromStG). Faktisch zahlten Unternehmen des produzierenden Gewerbes also 1,57 Cent Stromsteuer pro verbrauchter kWh Strom.

    Zusätzlich zur Entlastung nach § 9b StromStG stellten viele produzierende Unternehmen einen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Im Rahmen des Spitzenausgleichs konnten begünstigte Unternehmen ihre Steuer um bis zu 92,5 Prozent reduzieren. Der Spitzenausgleich wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft.

    Ab dem 1. Januar 2024 wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG von 0,513 Cent je kWh auf 2 Cent je kWh angehoben, sodass im Ergebnis die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu entrichtende Stromsteuer 0,05 Cent je kWh beträgt. Dies entspricht dem europäischen Mindesttarif für die Besteuerung von Strom. Der bisherige Spitzenausgleich nach § 10 StromStG wäre somit ohnehin gegenstandlos.

    Die Neuerung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Eine beabsichtigte Verlängerung für die Jahre 2026 bis 2028 hängt von der Finanzierbarkeit ab und ist derzeit unklar.

    Diese Anpassung der stromsteuerlichen Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes führt zu einer tatsächlichen Entlastung einer Vielzahl von Unternehmen und senkt gleichzeitig den bürokratischen Aufwand.

    Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus bestimmter Biomasse, Klärgas und Deponiegas

    Strom, der aus Biomasse bzw. aus Biomasse hergestellten Brennstoffen sowie aus Klär- oder Deponiegas in bestimmten Anlagen erzeugt und am Ort der Erzeugung oder in räumlichem Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wurde, war bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit.

    Die EU-Kommission änderte im vergangenen Jahr mit der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 die beihilferechtlichen Voraussetzungen an Steuerermäßigungen nach der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG). In der Folge gelten Energieträger wie bestimmte Biomasse, Klär- und Deponiegas ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als erneuerbare Energien im Sinne des Stromsteuergesetzes.

    Da die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG voraussetzen, dass der begünstigte Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, greift diese Vorschrift nun nicht länger für Strom, der aus den vorstehend genannten Energieträgern erzeugt wurde.

    Betreiber solcher Erzeugungsanlagen müssen jetzt prüfen, ob der erzeugte Strom für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 zu versteuern ist, und mit Blick auf die zu Jahresbeginn von den Hauptzollämtern festzusetzenden Steuervorauszahlungen sollte eine Schätzung der Steuerschuld vorgenommen werden.

    Einige der betroffenen Anlagenbetreiber könnten jedoch weiterhin von einer Steuerbefreiung profitieren, und zwar, wenn die elektrische Nennleistung ihrer Anlage weniger als zwei Megawatt beträgt und die Erzeugungsanlage als hocheffizient einzustufen ist. Die hierfür erforderliche Erlaubnis mit Rückwirkung zum 1. Januar 2024 kann bis zum 31. März 2024 beantragt werden.

    Weitere Neuerungen im Strom- und Energiesteuerrecht

    Ebenfalls zum Jahresbeginn traten neue Meldeschwellen im Rahmen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Beihilfen sind nun ab einem Betrag von 100.000 € (vorher 200.000 €) je Kalenderjahr und Begünstigung meldepflichtig.

    Aufgrund des Auslaufens der Freistellungsanzeige der Bundesregierung bei der Europäischen Kommission wird die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Energieerzeugnisse, die in KWK-Anlagen verwendet werden, im Jahr 2024 nicht mehr gewährt. Betroffene haben weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

    Autoren

    Gregor Weimer
    Tel.: +49 30 208 88 2019

    Bernd Johanning
    Tel.:+49 69 967 65 1109

    Jerome Eufinger
    Tel.: +49 69 967 65 1322

  • Unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bei Erstattung von Kapitalertragsteuern

    Unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bei Erstattung von Kapitalertragsteuern

    Ausländische Anteilseigner können bei verzögerter Erstattung von Kapitalertragsteuern Zinsen verlangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisierte in seinem Urteil vom 25. Februar 2025 (VIII R 32/21) die Voraussetzungen und die Berechnung eines unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs.

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Klägerin (eine österreichische Kapitalgesellschaft) an einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) beteiligt. Die deutsche AG kehrte Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft aus und behielt Kapitalertragsteuern (KESt) ein. Die Muttergesellschaft beantragte zunächst eine Freistellungsbescheinigung, welche das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte, später jedoch unter Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 widerrief. Die Klägerin begehrte daraufhin die Erstattung der einbehaltenen KESt. Das BZSt lehnte die Erstattung unter Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ab. Die Erstattung der KESt erfolgte erst nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ – jedoch ohne die begehrten Zinsen. Insoweit wurde der Klageweg bestritten.

    Entscheidung des BFH

    Die Revision war begründet. Es bestehe ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch, wenn die Erstattung der KESt unter pauschalem Verweis auf die Vorschrift § 50d Abs. 3 EStG ohne Benennung von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Gestaltung verweigert werde. Der Zinsanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Unionsrecht und sei unabhängig von nationalen Verzinsungsregelungen. Der Zinslauf beginne ohne Erteilung einer Freistellungsbescheinigung drei Monate nach Eingang eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags (samt vollständiger Unterlagen) beim BZSt. Bei einem Widerruf einer zuvor erteilten Freistellungsbescheinigung beginne der Zinslauf bereits mit dem Tag des Einbehalts der KESt. Der Zinslauf ende in beiden Fällen mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Verzinsung erfolge taggenau mit einem monatlichen Zinssatz von 0,5 % (§ 238 AO). Der BFH verwarf die noch erstinstanzlich angenommene angemessene Bearbeitungsfrist von vier Monaten und zehn Arbeitstagen. Stattdessen sei die gesetzliche Frist für Freistellungsbescheinigungen von drei Monaten (§ 50d Abs. 2 S. 6, 7 EstG 2007) für die Angemessenheit der Bearbeitungszeit der Erstattungsanträge heranzuziehen.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil erging zwar zur Rechtslage im Jahr 2007, die Grundsätze sind aber auf vergleichbare Sachverhalte in den Folgejahren zu übertragen. Es stärkt die Rechte ausländischer Anteilseigner insbesondere in den Fällen, in denen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ohne Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG verweigert wurde. Steuerpflichtige sollten darüber hinaus prüfen, ob für bereits erfolgte Erstattungen Verzinsungsansprüche bestehen. Dabei ist auf das Vorliegen vollständiger Erstattungsanträge für die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs zu achten.

    Autor*innen: Sergij Kolesnikow, Marvin Meger, Dr. Merlyn von Hugo