Autor: fm-admin

  • BFH zweifelt: Keine steuerpflichtige Schenkung bei disquotalen Einlagen in eine personenbezogene Kapitalrücklage einer GmbH

    Mit seinem Beschluss vom 06.06.2025 (II B 43/24 (AdV)) äußert der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ernsthafte Zweifel an der schenkungsteuerpflichtigen Werterhöhung von GmbH-Anteilen durch disquotale Einlagen von Mitgesellschaftern gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG, wenn die Einlage einer personen- bzw. gesellschafterbezogenen Kapitalrücklage zugeordnet wird.

    Hintergrund

    Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch eine Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Der klassische Anwendungsfall ist die disquotale Einlage, bei der ein Gesellschafter eine Einlage leistet, die nicht dem Verhältnis seiner Beteiligungsquote entspricht. Hierbei wird eine Schenkung an die nicht einlegenden Mitgesellschafter aufgrund der einhergehenden Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile fingiert. Fraglich ist jedoch, ob es auch dann zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung kommt, wenn die Einlagen bewusst einer personen- oder gesellschafterbezogenen Kapitalrücklage zugeordnet werden.

    Sachverhalt

    Zur Finanzierung von Beteiligungserwerben leisteten die Gesellschafter einer GmbH über mehrere Jahre unterschiedliche Einlagen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft. Die Einlagen wurden – u. a. aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen – personenbezogen zugeordnet und auch entsprechend im Jahresabschluss gesondert gesellschafterbezogen ausgewiesen. Die Gewinnverteilung der Gesellschaft orientierte sich ebenfalls an den individuellen Einlagen und war Gegenstand entsprechender Vereinbarungen.

    Obwohl die Einlagen personenbezogen zugeordnet wurden, wertete das Finanzamt die disquotalen Leistungen als steuerpflichtige Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG. Das Finanzgericht München schloss sich dieser Ansicht an.

    Beschluss des BFH

    Im Rahmen des AdV-Verfahrens trat der BFH der Auffassung der Vorinstanz entgegen und stellte fest, dass eine schenkungsteuerpflichtige Werterhöhung der Mitgesellschafteranteile bei disquotalen Einlagen ausscheidet, wenn zwischen den Gesellschaftern schuldrechtliche Zusatzabreden getroffen werden, wonach die Leistung nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der übrigen Gesellschafter führen soll. Durch eine Verbuchung der Einlage auf einem individualisierten (Kapital-)Rücklagenkonto bleibt kein Raum für die Annahme einer tatbestandlichen Wertverschiebung zugunsten der übrigen Mitgesellschafter.

    Bedeutung für die Praxis

    Der Beschluss des BFH ist erfreulich und insbesondere in der Gestaltung von Kapitalmaßnahmen von besonderer praxisrelevanter Bedeutung. Er bestätigt, dass schenkungsteuerliche Implikationen bei disquotalen Einlagen durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung – u. a. mittels schuldrechtlicher Vereinbarungen – verhindert werden können. Ob der BFH die Rechtsauffassung in der Hauptsache aufrechterhalten wird, bleibt mit Spannung abzuwarten. Dies gilt jedoch als überwiegend wahrscheinlich, nicht zuletzt, da die Entscheidung auch dogmatisch überzeugt.

    Autor*innen: Sven-Oliver Stoklassa, Emily Ahrendt

  • Übertragung einer fremdfinanzierten Immobilie gegen Darlehensübernahme bei vorweggenommener Erbfolge kann Steuern auslösen

    Mit seinem Urteil vom 11.03.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH, IX R 17/24) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Übernahme von Darlehen beim Erwerb eines Wirtschaftsguts eine entgeltliche Gegenleistung darstellt. In diesem Zusammenhang kann es bei einer Schenkung zu einer sog. teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern kommen, bei der eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts vorzunehmen ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Entgelt unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt.

    Hintergrund

    Gemäß § 23 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn zwischen der Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre liegen. Die Übernahme von Darlehen führt als entgeltliche Gegenleistung bei einer Schenkung zu einer teilentgeltlichen Übertragung. Hierbei stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine steuerpflichtige Veräußerung vorliegt. 

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb im Jahr 2014 ein teilweise fremdfinanziertes bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist übertrug er die Immobilie im Jahr 2019 auf seine Tochter. Der Verkehrswert der Immobilie betrug zu diesem Zeitpunkt 210.000 €. Im Rahmen der Übertragung übernahm die Tochter ein noch valutierendes Bankdarlehen in Höhe von 115.000 €.

    Urteil des BFH

    Der BFH entschied, dass bei der Übertragung der Immobilie eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen Teil und einen voll unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist. Der Veräußerungsgewinn des entgeltlichen Teils ist nach § 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln und zu versteuern. Der BFH stellt klar: Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn kann auch dann entstehen, wenn das Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt. Maßgeblich für die Berechnung sei das Verhältnis des Entgelts in Form der übernommenen Verbindlichkeit zum Verkehrswert. Vorliegend führt das zu einem entgeltlichen Anteil der Übertragung von 115.000/210.000 = 54,76 %. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich durch Gegenüberstellung des Entgelts (übernommenes Darlehen) mit den entsprechend anteiligen historischen Anschaffungskosten.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung des BFH ist für die steuerliche Gestaltungsberatung bei der Übertragung von Grundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern im Privatvermögen von großer Bedeutung. Die Entscheidung zeigt auf, dass selbst bei vermeintlich unentgeltlichen Schenkungen steuerliche Fallstricke entstehen können, die insbesondere bei Übertragungen innerhalb der Familie zu unerwarteten Steuerfolgen führen können. Eine ähnliche Problematik dürfte auch vorliegen, wenn Anteile an einer grundbesitzenden Familiengesellschaft bestehen und sich Darlehen im Vermögen der Gesellschaft befinden.

    Autor*innen: Sven-Oliver Stoklassa, Emily Ahrendt

  • Auswirkungen des steuerlichen Investitionssofortprogramms auf latente Steuern (nach HGB und IFRS)

    Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (steuerliches Investitionssofortprogramm) wurde am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die Investitionsanreize schaffen sollen, um Deutschland als Wirtschaftsstandort zu stärken. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einzelnen Maßnahmen, die wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung und Bewertung von latenten Steuern haben können.

    Hintergrund

    Latente Steuern bilden zukünftige Steuerentlastungen beziehungsweise zukünftige Steuerbelastungen ab, welche aus temporären Unterschieden zwischen steuerbilanziellen und handelsrechtlichen/IFRS-Wertansätzen resultieren.

    Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz, der „für die Periode, in der ein Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet wird. Dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften) verwendet, die am Abschlussstichtag gelten oder angekündigt sind.“ (IAS 12.47)

    In Deutschland ist eine Ankündigung mit dem zustimmenden Beschluss durch den Bundesrat gegeben. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11. Juli 2025 zugestimmt, sodass die Regelungen grundsätzlich für alle nach dem 11. Juli 2025 liegenden Jahres- und Zwischenabschlüsse nach HGB und IFRS gelten.

    Ausgewählte Maßnahmen

    a) Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

    Das steuerliche Investitionssofortprogramm sieht eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes um jeweils 1 % in den Jahren 2027–2032 vor.

    Wie eingangs ausgeführt, werden latente Steuern (nach HGB und IFRS) mit den Steuersätzen bewertet, die für die Periode gelten, „in der ein Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird“ (IAS 12.47). Somit sind die Änderungen des Körperschaftsteuersatzes in 2027–2032 bereits im Rahmen von Jahres- und Zwischenabschlüssen mit Bilanzstichtag nach dem 11. Juli 2025 zu berücksichtigen.

    Dies verdeutlicht, dass die Bestimmung, in welcher Periode sich ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird, von noch wesentlicherer Bedeutung sein wird. Eine Bewertung von latenten Steuern mit dem zutreffenden Steuersatz bedingt somit eine Umkehrplanung temporärer Bilanzdifferenzen bzw. Nutzungsplanung steuerlicher Verlustvorträge.

    b) Änderung § 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Neue Abschreibungsregeln, wie die degressive AfA und die arithmetisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge, sind ebenfalls Bestandteil des steuerlichen Investitionssofortprogramms. Hierdurch können sich bereits aufgrund abweichender Abschreibungsregelungen in HGB und IFRS vorliegende temporäre Differenzen verändern und zu einer zusätzlichen Änderung von latenten Steuern führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Zur Vorbereitung auf die oben aufgeführten Änderungen sollten bestehende Prozesse zur Ermittlung latenter Steuern frühzeitig überprüft und – sofern notwendig – angepasst werden. Eine vorherige Abstimmung mit dem*der Wirtschaftsprüfer*in wird hierbei empfohlen.

    Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

    Autor*innen: Jens Nußbaumer, Carolin Gieseke