Autor: fm-admin

  • Versteuerung von Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Versteuerung von Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Mit Urteil vom 9. November 2023 (IV R 9/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sog. Earn-Out-Zahlungen, die als zusätzlicher Kaufpreis in Form eines variablen Entgelts geleistet werden, wenn bestimmte unternehmensbezogene Größen überschritten werden, erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

    Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung zur Versteuerung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die neben dem Festkaufpreis zu entrichten sind.

    Sachverhalt

    Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die vermögensmäßig allein an einer KG beteiligte Kommanditistin beteiligt war. Im Jahr 2010 veräußerte die Kommanditistin ihren Kommanditanteil sowie sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Als Gegenleistung wurde ein fester Kaufpreis vereinbart. Die dingliche Übertragung des Kommanditanteils war durch die Zahlung des Kaufpreises und die Eintragung der Erwerberin als Kommanditistin in das Handelsregister aufschiebend bedingt.

    Zusätzlich wurde eine sog. Earn-Out-Klausel vereinbart, wonach die Erwerberin ein weiteres variables Entgelt zu leisten hat, wenn in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 die sog. Rohmarge der Klägerin einen festgelegten Betrag überschreitet. Umgekehrt wurde vereinbart, dass die Verkäuferin (Kommanditistin) für das entsprechende Geschäftsjahr kein variables Entgelt erhält, wenn die vereinbarte Größe nicht erreicht oder gar unterschritten wird.

    Tatsächlich kam es aufgrund dieser Vereinbarung zu nachträglichen Kaufpreiszahlungen in den Jahren 2011 bis 2013. Diese nachträglich zugeflossenen Kaufpreiszahlungen wurden von der Veräußerin (Kommanditistin) in den betreffenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der laufenden Einkünfte erfasst.

    Nach einer steuerlichen Außenprüfung war die Finanzverwaltung demgegenüber der Auffassung, die nachträglichen Kaufpreiszahlungen seien gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen.

    Den dagegen gerichteten Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die geleisteten Earn-Out-Zahlungen seien Kaufpreisraten, die erst mit Zufluss realisiert würden, wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

    Die hiergegen gerichtete erstinstanzliche Klage hatte Erfolg. Der BFH hat nun die Revision der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen.

    Wesentliche Entscheidungsgründe

    Der BFH nimmt ausführlich zu der Frage Stellung, wie im Rahmen des § 16 EStG zu verfahren ist, wenn sich ein Kaufpreis – wie vorliegend durch die Earn-Out-Zahlungen – im Nachhinein verändert.

    Grundsätzlich ist der Veräußerungsgewinn i. R. d. § 16 EStG stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Zwar gehören zum Veräußerungspreis i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG grundsätzlich alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung der Mitunternehmeranteile erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erlangt. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis seien aber – nach ständiger Rechtsprechung – nur so lange und so weit materiellrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat.

    Ist – wie im Streitfall – eine Gegenleistung bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft – also der Anteilsveräußerung – angelegt ist.

    Ist die nach Vollziehung der Veräußerung (Closing) geleistete Zahlung hingegen Gegenstand eines selbstständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zurück.

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. In diesen Fällen sei auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erziele. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) werde hier grundsätzlich nicht angestellt.

    In Anwendung dieser Grundsätze sei – so der BFH – die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Kommanditistin in den Jahren 2011 bis 2013 vereinnahmten Earn-Out-Zahlungen den Anteilsveräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erhöht haben.

    Auch bei Earn-Out-Zahlungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisbestandteile, deren Entstehen im Veräußerungszeitpunkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist; eine Schätzung ihres Kapitalwerts sei im Veräußerungszeitpunkt nicht möglich. Diese Unsicherheit rechtfertigt es, derartige Earn-Out-Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG auszunehmen. Die dem Grunde und der Höhe nach unsicheren Earn-Out-Zahlungen seien daher erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern.

    Auswirkungen für die Praxis

    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (I R 71/16) entschieden, dass die Grundsätze auch im Rahmen von Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten. Dabei stellte das Gericht klar, dass bei gewinn- und umsatzabhängigen Earn-Out-Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen zwar auf den Zuflusszeitpunkt des Veräußerungsentgelts abzustellen ist. Diese zu einem späteren Zeitpunkt zugeflossenen und damit realisierten Gewinne seien aber Teil des Veräußerungsgewinns, sodass § 8b Abs. 2 KStG auch hier Anwendung findet.

    Mit der nunmehr veröffentlichten Entscheidung des BFH sollten Fragen zur Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen weitgehend – sowohl im Zusammenhang mit dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen als auch der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – geklärt sein. Gleichwohl kann es im Einzelfall, wie die Praxis wiederholt zeigt, zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung kommen. Bei der Vertragsgestaltung ist daher Vorsicht geboten.

    Autorin

    Kristina Frankus
    +49 221 28 20 2503

  • Tücken bei der Besteuerung von Firmenelektrofahrzeugen

    Tücken bei der Besteuerung von Firmenelektrofahrzeugen

    Gern und regelmäßig greifen Finanzämter in Außenprüfungen die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Beschäftigte und deren Versteuerung (sog. Firmenwagenbesteuerung) auf. Denn die Anwendung der steuerlichen Grundsätze hierfür ist in der Praxis recht fehleranfällig und verspricht daher ein beträchtliches steuerliches Mehrergebnis für die Prüfer. Dies gilt besonders bei der Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen. Ein typischer Fehler in der Praxis besteht darin, dass die lohnsteuerliche Bewertung für die Umsatzsteuer übernommen wird, ohne auf die abweichenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu achten.

    Hintergrund

    Mit dem Ziel, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, fördert der deutsche Gesetzgeber in vielfältiger Weise die Elektromobilität in Deutschland. Steuervergünstigungen für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Eine solche Förderung besteht darin, die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer für die Privatnutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen des Arbeitgebers abzusenken. Die einzelnen Regelungen hierfür sind allerdings recht unübersichtlich. Die steuerliche Förderung hängt vom Ausstoß an Kohlendioxid, von der Batteriekapazität, vom Anschaffungspreis und vom Anschaffungszeitpunkt des Fahrzeugs ab. Zusätzlich kompliziert wird die Besteuerung dadurch, dass sich die Umsatzsteuer zwar teilweise an der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage orientiert, aber die steuerliche Förderung im Lohnsteuerbereich nicht nachvollzieht.

    Lohnsteuerliche Grundsätze

    Das Lohnsteuerrecht unterscheidet drei unterschiedliche Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge. Lohnsteuer kann anfallen auf die Nutzung für allgemeine private Zwecke (z. B. für Einkaufs- oder Urlaubsfahrten), auf die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und auf die Nutzung für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Werden diese Nutzungsvorteile nach der sog. Ein-Prozent-Methode ermittelt, ist für die Ermittlung der Bruttolistenpreis heranzuziehen. Der Bruttolistenpreis bezeichnet den vom Hersteller vorgegebenen Neupreis für ein Kraftfahrzeug inklusive Aufpreise für Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Er entspricht regelmäßig nicht den betrieblichen Anschaffungskosten.

    Werden Elektro- oder Elektrohybridfahrzeuge an Beschäftigte überlassen, lässt das Steuerrecht verschiedene Abschläge vom Bruttolistenpreis zu. Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 €, die seit dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden, ist nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen. Übersteigt der Listenpreis 60.000 €, ist eine Reduzierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage um die Hälfte zulässig. Abschläge des Listenpreises für Elektrohybridfahrzeuge setzen zusätzlich voraus, dass das Fahrzeug bestimmte Anforderungen an Kohlendioxidemissionen und Reichweite erfüllt. Sind die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Bruttolistenpreises nicht erfüllt, kann die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer immerhin noch durch einen Minderungsbetrag für die Kosten des Batteriesystems pauschal reduziert werden. Die Höhe des Minderungsbetrags ist nach dem Anschaffungsjahr des Fahrzeugs gestaffelt. Tragen Mitarbeitende selbst Kosten für die von ihnen privat genutzten Firmenfahrzeuge, können sie diese Kosten von der Bemessungsgrundlage für den lohnsteuerpflichtigen Vorteil aus der Privatnutzung abziehen.

    Umsatzsteuerliche Grundsätze

    In der Überlassung von firmeneigenen Fahrzeugen an das Personal zur privaten Nutzung sieht die Finanzverwaltung einen tauschähnlichen Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 UStG. Die sonstige Leistung „Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung“ wird nach Ansicht der Finanzverwaltung also sozusagen gegen die „Arbeitsleistung“ getauscht. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH zwischenzeitlich bestätigt.

    Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz ist der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung, die die Beschäftigten im Gegenzug für die Firmenwagennutzung erbringen. Dieser Wert lässt sich in der Praxis regelmäßig nicht beziffern. Daher greift die Finanzverwaltung für die Bemessungsgrundlage auf die Ausgaben zurück, die dem Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug entstehen. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten nach der Ein-Prozent-Regelung ausgegangen werden, wobei die Umsatzsteuer aus diesem pauschalen Wert noch herauszurechnen ist. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Gesetzgeber die Begünstigungsregelung für Elektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 und S. 3 Nr. 1 und 2 EStG nicht in das UStG übernommen hat.

    Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass im UStG die europarechtlichen Vorgaben umzusetzen sind. Demnach müssen die grundsätzlich zulässigen Pauschalierungen in einem angemessenen Verhältnis zur Privatnutzung stehen. Aus Sicht der Finanzverwaltung kann die Umsatzsteuer auf die Firmenwagennutzung durch das Personal auch deswegen nicht reduziert werden, weil dem Arbeitgeber ja der ungeminderte Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Unterhalt der Fahrzeuge zusteht. Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung würde sonst zu einer nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Begünstigung des Arbeitgebers führen.

    Folgen für die Praxis

    Allein die Lektüre des Gesetzes dürfte kaum ein ausreichendes Verständnis für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung von Firmenwagen vermitteln. Die Finanzverwaltung hat daher in mehreren BMF-Schreiben konkretisierende Anwendungsvorgaben erlassen. Dennoch bleibt die richtige Versteuerung der Firmenwagennutzung aufwendig und wird wohl auch zukünftig in der Praxis selten fehlerfrei gelingen. Übrigens gelten die Besteuerungsgrundsätze für Firmenelektrofahrzeuge in ähnlicher Weise auch für Elektrofahrräder (vgl. den folgenden Beitrag zu Firmenfahrrädern und unsere Meldung zu Elektrofahrzeugen). In beiden Bereichen sollten die lohnsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung streng getrennt werden, um Fehler zu vermeiden.

    Autor

    Thomas Kriesel
    Tel.: +49 30 208 88 1455

  • Wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zum Jahresbeginn

    Wichtige Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zum Jahresbeginn

    Auslaufen des stromsteuerlichen Spitzenausgleichs und Anhebung der Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

    Die Stromsteuer beträgt regulär 20,50 € je Megawattstunde (MWh) bzw. 2,05 Cent je Kilowattstunde (kWh). Eine Steuerentlastung in Höhe von 0,513 Cent je kWh war bisher auf Antrag jedem Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugänglich (§ 9b Stromsteuergesetz, StromStG). Faktisch zahlten Unternehmen des produzierenden Gewerbes also 1,57 Cent Stromsteuer pro verbrauchter kWh Strom.

    Zusätzlich zur Entlastung nach § 9b StromStG stellten viele produzierende Unternehmen einen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Im Rahmen des Spitzenausgleichs konnten begünstigte Unternehmen ihre Steuer um bis zu 92,5 Prozent reduzieren. Der Spitzenausgleich wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft.

    Ab dem 1. Januar 2024 wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG von 0,513 Cent je kWh auf 2 Cent je kWh angehoben, sodass im Ergebnis die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu entrichtende Stromsteuer 0,05 Cent je kWh beträgt. Dies entspricht dem europäischen Mindesttarif für die Besteuerung von Strom. Der bisherige Spitzenausgleich nach § 10 StromStG wäre somit ohnehin gegenstandlos.

    Die Neuerung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Eine beabsichtigte Verlängerung für die Jahre 2026 bis 2028 hängt von der Finanzierbarkeit ab und ist derzeit unklar.

    Diese Anpassung der stromsteuerlichen Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes führt zu einer tatsächlichen Entlastung einer Vielzahl von Unternehmen und senkt gleichzeitig den bürokratischen Aufwand.

    Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus bestimmter Biomasse, Klärgas und Deponiegas

    Strom, der aus Biomasse bzw. aus Biomasse hergestellten Brennstoffen sowie aus Klär- oder Deponiegas in bestimmten Anlagen erzeugt und am Ort der Erzeugung oder in räumlichem Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wurde, war bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit.

    Die EU-Kommission änderte im vergangenen Jahr mit der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 die beihilferechtlichen Voraussetzungen an Steuerermäßigungen nach der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG). In der Folge gelten Energieträger wie bestimmte Biomasse, Klär- und Deponiegas ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als erneuerbare Energien im Sinne des Stromsteuergesetzes.

    Da die Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG voraussetzen, dass der begünstigte Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, greift diese Vorschrift nun nicht länger für Strom, der aus den vorstehend genannten Energieträgern erzeugt wurde.

    Betreiber solcher Erzeugungsanlagen müssen jetzt prüfen, ob der erzeugte Strom für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 zu versteuern ist, und mit Blick auf die zu Jahresbeginn von den Hauptzollämtern festzusetzenden Steuervorauszahlungen sollte eine Schätzung der Steuerschuld vorgenommen werden.

    Einige der betroffenen Anlagenbetreiber könnten jedoch weiterhin von einer Steuerbefreiung profitieren, und zwar, wenn die elektrische Nennleistung ihrer Anlage weniger als zwei Megawatt beträgt und die Erzeugungsanlage als hocheffizient einzustufen ist. Die hierfür erforderliche Erlaubnis mit Rückwirkung zum 1. Januar 2024 kann bis zum 31. März 2024 beantragt werden.

    Weitere Neuerungen im Strom- und Energiesteuerrecht

    Ebenfalls zum Jahresbeginn traten neue Meldeschwellen im Rahmen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Beihilfen sind nun ab einem Betrag von 100.000 € (vorher 200.000 €) je Kalenderjahr und Begünstigung meldepflichtig.

    Aufgrund des Auslaufens der Freistellungsanzeige der Bundesregierung bei der Europäischen Kommission wird die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Energieerzeugnisse, die in KWK-Anlagen verwendet werden, im Jahr 2024 nicht mehr gewährt. Betroffene haben weiterhin die Möglichkeit, die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

    Autoren

    Gregor Weimer
    Tel.: +49 30 208 88 2019

    Bernd Johanning
    Tel.:+49 69 967 65 1109

    Jerome Eufinger
    Tel.: +49 69 967 65 1322

  • Neue BFH-Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Neue BFH-Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Die Frage, ob die Höhe der Säumniszuschläge von einem Prozent monatlich verfassungsgemäß ist, hat beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Senate beschäftigt, aus denen teils uneinheitliche Entscheidungen hervorgingen. Es wurden zu dieser Thematik seit 2021 mehr als 20 BFH-Entscheidungen veröffentlicht, auf die wir bereits in früheren Newsletter-Artikeln eingegangen sind. Mittlerweile erhärtet sich die Auffassung beim BFH, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Der X. und der XI. Senat des BFH vertreten auch diese Auffassung (BFH, Urteil vom 23. August 2023 – X R 30/21; BFH, Beschluss vom 13. September 2023 – XI B 38/22).

    Hintergrund

    Im Jahr 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss (BVerfGE 158, 282), dass die (damalige) Verzinsung von Steuererstattungen sowie Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (§§ 233a, 238 AO) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Infolge dieses Beschlusses entstand die Diskussion, ob die Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 S. 1 AO aus den gleichen Gründen wie bei den Zinsen verfassungswidrig ist. Mittlerweile herrscht beim BFH fast durchgängig die Auffassung, dass die Säumniszuschläge nicht wesensgleich mit den Nachzahlungszinsen sind und folglich nicht mit diesen verglichen werden können. Säumniszuschläge verfolgen den Zweck, die Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fiskus zu bewegen. Sie sollen die Verletzung einer solchen Zahlungsverpflichtung sanktionieren und zusätzlich den behördlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Säumnis ausgleichen/auffangen. Zinsen haben hingegen den Zweck, die Vorteile einer späteren Zahlung (zum Beispiel aus Anlage des für die Zahlung vorgesehenen Geldes) auszugleichen. Daher sollen die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen geführt haben, nicht auf die Säumniszuschläge übertragbar sein.

    Bedeutung für die Praxis

    Mit den Entscheidungen des X. und XI. Senats scheint die Frage über die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge geklärt zu sein. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge gibt es nach Ansicht der Mehrheit der Senate der BFH, die hierzu Stellung genommen haben, nicht. So hat auch der V. Senat von seinen Bedenken Abstand genommen. Abzuwarten bleibt wohl nur noch, wie der VIII. Senat in seinem noch anhängigen Revisionsverfahren (VIII R 9/23) entscheiden wird.

    Für die Praxis muss man festhalten, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen keinen Erfolg mehr haben dürften.

    Autoren

    Bernd Schult
    Tel.: +49 30 208 88 1340

    Adam Bauschke
    Tel.: +49 30 208 88 1376

  • Wegzugsbesteuerung: BFH zur Berücksichtigung von nachträglichen Wertminderungen

    Wegzugsbesteuerung: BFH zur Berücksichtigung von nachträglichen Wertminderungen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juli 2023 (I R 39/20) entschieden, dass für eine Minderung der festgesetzten Steuer bei Wegzügen nach § 6 AStG a. F., wenn der Wert der Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG bei einer späteren Veräußerung niedriger ist als zum Wegzugszeitpunkt, ein Nachweis über den erfolglosen Versuch einer Anerkennung der Wertminderung im Zuzugsstaat nicht zu erbringen ist.

    Sachverhalt

    Die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, verzog im Jahr 2012 nach Österreich und beendete die bis dahin bestehende unbeschränkte Steuerpflicht im Inland. Für die im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteile wurde der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F. ausgelöst. Das zuständige Finanzamt stellte für das Jahr 2012 einen fiktiven Veräußerungsgewinn zum Wegzugszeitpunkt fest, dessen Besteuerung dauerhaft und zinslos zu stunden war. Im Jahr 2016 veräußerte die Klägerin die Anteile zu einem wesentlich geringeren Wert als im Jahr 2012 festgestellt. Die vom Finanzamt gewährte Stundung war zu widerrufen und die festgesetzte Wegzugsteuer zu begleichen. Die Klägerin begehrte im Zuge der nachweislich betrieblich bedingten Wertminderung eine Reduktion der Wegzugsteuer gemäß § 6 Abs. 6 AStG a. F. Das Finanzamt und später das Finanzgericht Münster lehnten die Berücksichtigung der nachträglichen Wertminderung ab, da die Klägerin eine Ablehnung für die Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat nicht nachweisen konnte.

    Berücksichtigung von Wertminderungen in sog. Altfällen des § 6 AStG a. F.

    Mit Urteil vom 26. Juli 2023 (I R 39/20) stellt der BFH klar, eine festgesetzte und gestundete Wegzugsteuer ist in sog. Altfällen (Wegzüge und Wertminderungen, die vor dem 1. Januar 2022 erfolgten) zu mindern, wenn bei einer späteren Veräußerung der Anteile eine betrieblich bedingte Wertminderung vorliegt und diese Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat (vorliegend Österreich) nicht berücksichtigt wird.

    Der BFH konstatierte, dass es hierbei auf die konkrete Berücksichtigung der Wertminderung durch die Finanzbehörde im Zuzugsstaat, z. B. im Steuerbescheid, ankomme. Ausreichend sei hingegen nicht, dass der Zuzugsstaat eine Berücksichtigung der Wertminderung lediglich in einer abstrakt-generellen Norm vorsehe.

    Die Klägerin war in Österreich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Eine Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat oblag ihr daher nicht.

    Bedeutung für die Praxis

    Der BFH hat zutreffend klargestellt, dass als Maßstab für die Frage, ob eine Wertminderung gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 AStG a. F. „bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht berücksichtigt“ wurde, eine konkrete und nicht eine bloß abstrakte (Nicht-)Berücksichtigung erforderlich ist. Eine (erhöhte) Steuerfestsetzung zum Wegzugszeitpunkt kann daher bei einer späteren Veräußerung der Anteile nach unten korrigiert werden. Auf die Bemühungen des Steuerpflichtigen, eine Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat zu erreichen, kommt es dabei nicht an. Mit Verweis auf das BFH-Urteil sind die Anforderungen an die Nachweispflichten des Steuerpflichtigen, zumindest in sog. Altfällen, reduziert.

    Autorin

    Kathrin Nicklis

  • Unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bei Erstattung von Kapitalertragsteuern

    Unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch bei Erstattung von Kapitalertragsteuern

    Ausländische Anteilseigner können bei verzögerter Erstattung von Kapitalertragsteuern Zinsen verlangen. Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisierte in seinem Urteil vom 25. Februar 2025 (VIII R 32/21) die Voraussetzungen und die Berechnung eines unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs.

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Klägerin (eine österreichische Kapitalgesellschaft) an einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) beteiligt. Die deutsche AG kehrte Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft aus und behielt Kapitalertragsteuern (KESt) ein. Die Muttergesellschaft beantragte zunächst eine Freistellungsbescheinigung, welche das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte, später jedoch unter Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 widerrief. Die Klägerin begehrte daraufhin die Erstattung der einbehaltenen KESt. Das BZSt lehnte die Erstattung unter Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ab. Die Erstattung der KESt erfolgte erst nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ – jedoch ohne die begehrten Zinsen. Insoweit wurde der Klageweg bestritten.

    Entscheidung des BFH

    Die Revision war begründet. Es bestehe ein unionsrechtlicher Verzinsungsanspruch, wenn die Erstattung der KESt unter pauschalem Verweis auf die Vorschrift § 50d Abs. 3 EStG ohne Benennung von Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Gestaltung verweigert werde. Der Zinsanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Unionsrecht und sei unabhängig von nationalen Verzinsungsregelungen. Der Zinslauf beginne ohne Erteilung einer Freistellungsbescheinigung drei Monate nach Eingang eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags (samt vollständiger Unterlagen) beim BZSt. Bei einem Widerruf einer zuvor erteilten Freistellungsbescheinigung beginne der Zinslauf bereits mit dem Tag des Einbehalts der KESt. Der Zinslauf ende in beiden Fällen mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Verzinsung erfolge taggenau mit einem monatlichen Zinssatz von 0,5 % (§ 238 AO). Der BFH verwarf die noch erstinstanzlich angenommene angemessene Bearbeitungsfrist von vier Monaten und zehn Arbeitstagen. Stattdessen sei die gesetzliche Frist für Freistellungsbescheinigungen von drei Monaten (§ 50d Abs. 2 S. 6, 7 EstG 2007) für die Angemessenheit der Bearbeitungszeit der Erstattungsanträge heranzuziehen.

    Bedeutung für die Praxis

    Das Urteil erging zwar zur Rechtslage im Jahr 2007, die Grundsätze sind aber auf vergleichbare Sachverhalte in den Folgejahren zu übertragen. Es stärkt die Rechte ausländischer Anteilseigner insbesondere in den Fällen, in denen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ohne Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG verweigert wurde. Steuerpflichtige sollten darüber hinaus prüfen, ob für bereits erfolgte Erstattungen Verzinsungsansprüche bestehen. Dabei ist auf das Vorliegen vollständiger Erstattungsanträge für die Bestimmung des Beginns des Zinslaufs zu achten.

    Autor*innen: Sergij Kolesnikow, Marvin Meger, Dr. Merlyn von Hugo

  • Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht

    Eine ausländische Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.12.2024 (VI R 25/22) nicht als Arbeitgeber im Sinne der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen anzusehen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle grenzüberschreitender Dienstreisen und ist für die Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt in Deutschland von praktischer Relevanz.

    Sachverhalt/Hintergrund

    Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Europäische Aktiengesellschaft (SE), unterhielt Betriebsstätten in mehreren ausländischen Staaten. Die in den ausländischen Betriebsstätten tätigen und vor Ort wohnhaften Mitarbeiter*innen unternahmen in unregelmäßigen Abständen Dienstreisen zum Unternehmenssitz der Klägerin nach Deutschland. Die Mitarbeiter*innen hielten sich jeweils weniger als 183 Tage pro Jahr (bzw. in einem Zeitraum von 12 Monaten) in Deutschland auf.

    Die Klägerin war der Auffassung, das Besteuerungsrecht für die auf die Dienstreisen der Beschäftigten entfallenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit stehe den Ansässigkeitsstaaten der Mitarbeiter*innen zu. Hierzu dürften die Vergütungen (in entsprechender Anwendung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA) nicht von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat (Deutschland) gezahlt werden, d. h., die Klägerin durfte nicht als Arbeitgeberin angesehen werden. Fraglich war daher, ob die ausländischen Betriebsstätten der Klägerin „Arbeitgeber“ in diesem Sinne waren.

    Entscheidung des BFH

    Der BFH verneinte die Arbeitgebereigenschaft der ausländischen Betriebsstätten i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA. Abkommensrechtliche Arbeitgeberin sei allein die im Tätigkeitsstaat (Deutschland) ansässige Klägerin. Nach Auffassung des BFH fehle es den (ausländischen) Betriebsstätten mangels selbstständiger Rechtspersönlichkeit an der Fähigkeit, im abkommensrechtlichen Sinne „ansässig“ zu sein. Das Besteuerungsrecht für die auf die Dienstreisen entfallenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit stehe daher Deutschland als Tätigkeitsstaat zu.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung des BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 12.12.2023, BStBl. I 2023, 2179, Rn. 216) und ist von praktischer Relevanz für deutsche Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten. Soweit deren Beschäftigte vorübergehend im Inland tätig werden, ist die Pflicht zum Einbehalt der Lohnsteuer für die auf die Dienstreisen entfallenden Vergütungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall geboten sein, die bestehende Konzernstruktur im Ausland (Betriebsstätte oder Tochterkapitalgesellschaft) steuerlich zu prüfen.

    Autor*innen: Sergij Kolesnikow, Marvin Meger, Dr. Merlyn von Hugo

  • AdV-Verfahren zur doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei zeitlicher Abweichung von schuldrechtl. und dinglichem Geschäft

    Mit Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 09.07.2025 (II B 13/25) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu der Frage einer möglichen doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer (GrESt) bei zeitlichem Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (Signing) und des dinglichen Verfügungsgeschäfts (Closing) geäußert. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH dabei – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2025 – 12 V 12130/24) – ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der doppelten Festsetzung von GrESt bei nicht fristgemäßer bzw. unterlassener Anzeige geäußert. Im konkreten Fall war dem Finanzamt bei Erlass der GrESt-Bescheide der Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäftes bereits bekannt.

    Auffassung der Finanzverwaltung

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG der Vorrang des Tatbestandes des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur bei zeitgleichem Signing und Closing. Dagegen sei bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing grds. sowohl im Zeitpunkt des Signings als auch im Zeitpunkt des Closings GrESt festzusetzen (doppelte Festsetzung; gleich lautende Ländererlasse vom 10.05.2022, Tz. 8.1, BStBl I 2022, S. 801). Das Vorrangverhältnis werde in diesen Fällen durch die im Jahr 2022 neu eingeführte Norm des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG umgesetzt (gleich lautende Ländererlasse vom 05.03.2024, BStBl. I 2024, S. 383, Tz. 29, 30). Ab dem 21.12.2022 werde die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 3a GrEStG auf Antrag aufgehoben bzw. geändert, allerdings nur, sofern beide Erwerbsvorgänge (§ 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG einerseits und § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG andererseits) fristgerecht und vollständig angezeigt werden. Dies war vorliegend nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht der Fall.

    Sachverhalt und ernstliche Zweifel des BFH

    Im Sachverhalt, der dem AdV-Verfahren zugrunde lag, wurde der Vertrag über den Kauf von 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft am 11.03.2024 notariell beurkundet (Signing). Der dingliche Vollzug des Rechtsgeschäfts (Closing) erfolgte nach Kaufpreiszahlung Ende März. Die Anzeige des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts vom 11.03.2024 durch den Notar erfolgte erst am 04.04.2024, also nach dem dinglichen Anteilsübergang. Eine gesonderte Anzeige für das dingliche Rechtsgeschäft unterblieb vollständig. Wegen der fehlenden Closing-Anzeige setzte das Finanzamt doppelt GrESt fest, obwohl es bei Erlass der GrESt-Bescheide Ende Mai bereits Kenntnis vom dinglichen Vollzug des Rechtsgeschäfts hatte.

    Die Antragstellerin hat gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid Einspruch eingelegt, der derzeit noch anhängig ist. Einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hielt der BFH nunmehr für begründet. Der BFH hält es für ernstlich zweifelhaft, dass die Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG vereinbar ist. Eine zeitliche Beschränkung der Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG lasse sich der Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen und sei nicht mit der Gesetzesbegründung vereinbar.

    Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG Ausführungen zum zeitlichen Anwendungsvorrang des Vorrangverhältnisses in § 1 Abs. 3 GrEStG dahingehend gemacht, als dass dieses nicht bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing gelten soll. Dies kommt jedoch – wie der BFH ausführt – im Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht zum Ausdruck. Daher ist es für den BFH auch rechtlich zweifelhaft, ob und wenn ja in welchem Umfang die Norm des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 GrEStG das in § 1 Abs. 3 GrEStG normierte Vorrangverhältnis einschränkt.

    Weitere rechtliche Zweifel leitet der BFH daraus ab, dass dem Finanzamt beim Erlass des angefochtenen Signing-Bescheids bereits bekannt war, dass der Übergang der Anteile (Closing) schon erfolgt war und somit eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG bestand. 

    Ausblick und Empfehlung für die Praxis

    Es ist erfreulich, dass der BFH dem misslichen Thema der doppelten GrESt bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing aus unserer Sicht recht deutlich eine Absage erteilt.

    Allerdings erging der BFH-Beschluss lediglich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine erstmalige höchstrichterliche Hauptsachenentscheidung wird voraussichtlich erst in mehreren Jahren erfolgen. Gleichzeitig besteht nur wenig Hoffnung, dass die Finanzverwaltung von ihrer Auffassung zwischenzeitlich Abstand nehmen wird.

    Es bleibt somit bei einer Unsicherheit für die Praxis. Wir empfehlen daher dringend, auch in Zukunft sowohl den Signing- als auch den Closing-Vorgang fristgerecht anzuzeigen, um das Risiko der doppelten GrESt-Festsetzung zu vermeiden.

    Autorin: Dr. Kristina Frankus

  • Treuhandmodell bei Betriebsvorrichtungen: FG Berlin-Brandenburg versagt erweiterte Kürzung

    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (6 K 6040/22), entschieden, dass eine (verdeckte) treuhänderische Tätigkeit einer grundbesitzenden Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft in Bezug auf übertragene Betriebsvorrichtungen (BVO) der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht.

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Eigentümerin eines Fachmarktzentrums, dessen Gewerbeflächen sie zunächst ohne Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Einrichtungen/Gegenstände an Einzelhandels- und Gastronomiemieter vermietete. Ende 2017 (während der laufenden Mietverträge) schloss sie einen „Übertragungsvertrag“ mit einer Schwestergesellschaft und veräußerte dieser verschiedene BVOs zu einem Kaufpreis i. H. v. rund 288.000 €. Dem Übertragungsvertrag war ein „ergänzender“ Treuhandvertrag als Anlage beigefügt, wonach die Klägerin die übertragenen Gegenstände treuhänderisch im eigenen Namen verwaltete, jedoch auf Rechnung und Gefahr der Schwestergesellschaft. Die Mietverträge mit den gewerblichen Mietern blieben bestehen, wobei die Klägerin weiterhin als Vermieterin auftrat. Die auf die einzelnen Treugüter anfallenden Mieten standen im Verhältnis der Parteien dem Treugeber zu. Darüber hinaus verpflichtete sich die Schwestergesellschaft als Treugeber, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie in ordnungsgemäßer Erfüllung des Treuhandvertrages tätigte. Der Treuhandvertrag sah im Übrigen vor, dass die Klägerin kein Entgelt für die Verwaltung der Treugüter erhalten sollte.

    Das Finanzamt versagte die Kürzung mit Verweis auf die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens.

    Entscheidungsgründe

    Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegründet ab. Die treuhänderische Tätigkeit der Klägerin stellt nach Ansicht des FG eine für die erweiterte Grundstückskürzung schädliche Tätigkeit i. R. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar.

    Dabei ließ das Gericht die Frage ausdrücklich offen, ob eine unentgeltliche Treuhandtätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädlich wirkt (vgl. hierzu BFH vom 21. Juli 2016, IV R 26/14, BStBl. II 20168, 202).

    Der erkennende Senat nahm vielmehr an, dass die fremdnützige Treuhandtätigkeit der Klägerin – entgegen der ausdrücklichen Regelung im Treuhandvertrag – entgeltlich erfolgte. Im Wege der Auslegung des Übertragungs- und Treuhandvertrages kam das Gericht in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass der für die Übertragung der Treugüter gezahlte Kaufpreis (288.000 €) auch eine Gegenleistung für die treuhänderische Tätigkeit der Klägerin darstellt, sodass eine entgeltliche Tätigkeit vorliege. Darüber hinaus war das FG der Ansicht, dass der vereinbarte „umfassende“ Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber bereits ein Entgelt begründet.

    Einordnung der Entscheidung

    Die Frage, ob eine unentgeltliche Treuhandtätigkeit i. R. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädlich ist, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.

    Die Argumentation des FG Berlin-Brandenburg, im entschiedenen Fall eine entgeltliche treuhänderische Tätigkeit anzunehmen, obwohl ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart war, kann nicht überzeugen:

    • Die Auslegung des Gerichts, der für die Übertragung der BVOs gezahlte Kaufpreis entfalle auch auf die treuhänderische Tätigkeit der Klägerin, widerspricht dem ausdrücklichen Parteiwillen. Es ist grds. nicht sachgerecht, in Fällen, in denen zwei getrennte Verträge (Kaufvertrag einerseits und Treuhandvertrag andererseits) geschlossen werden, das vereinbarte Entgelt aus einem Vertrag auf einen anderen, ausdrücklich unentgeltlichen Leistungsgegenstand zu „übertragen“. Wir halten es daher für überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Argument höchstrichterlich keinen Bestand haben würde (sofern der BFH das Auslegungsergebnis überhaupt noch einer Prüfung unterzieht).
    • Die weitere Argumentation des FG, der vereinbarte Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber begründe bereits eine entgeltliche Treuhandtätigkeit, halten wir ebenso wenig für zwingend. Der Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten des Treuhänders ist bei einem Auftragsverhältnis bereits gesetzlich vorgesehen (§ 670 BGB). Gleichwohl kann selbstverständlich eine treuhänderische Tätigkeit unentgeltlich erfolgen. Aus jeder Aufwandsersatzzahlungsverpflichtung eine Entgeltlichkeit zu schließen, kann nach unserer Einschätzung nicht überzeugen.

    Fazit / Bedeutung für die Praxis

    Insgesamt ist das Urteil des FG Berlin-Brandenburg als sehr restriktiv zu werten. Es ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung sich in vergleichbaren Fällen, in denen eine Treuhandschaft ausdrücklich unentgeltlich vereinbart ist, auf das Urteil beziehen und die erweiterte Kürzung anzweifeln wird.

    Um der Argumentation einer „Übertragung“ eines gezahlten Kaufpreises für eine BVO auf das Treuhandverhältnis die Grundlage zu entziehen, empfehlen wir, den Übertragungsvertrag und den Treuhandvertrag separat und unabhängig voneinander zu schließen und zwingend darauf zu achten, dass die treuhänderische Tätigkeit unentgeltlich erfolgt. In diesem Fall bestehen aus unserer Sicht nach wie vor gute Argumente, dass das Treuhandmodell im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu einer schädlichen Tätigkeit führt.

    Gleichwohl bestehen aber auch gute Argumente, dass – entgegen der Argumentation und Auslegung des FG – ein für die Übertragung von BVOs gezahlter Kaufpreis nicht zu einer entgeltlichen treuhänderischen Tätigkeit und eine tatsächlich unentgeltlich treuhänderische Tätigkeit nicht zu einer Versagung der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt.

    Autorin: Kristina Frankus

  • BFH zur Gewerbesteuer auf Gewinne aus Anteilsveräußerungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Oberpersonengesellschaft unterliegt in mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen der Gewerbesteuer ausschließlich bei der Oberpersonengesellschaft.

    Erstmalige Befassung des BFH mit dieser Frage

    In seinem Urteil vom 08.05.2025 zum Verfahren IV R 40/22 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, wie sich die Gewerbesteuer bei einer Anteilsveräußerung an einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur auswirkt.

    Hintergrund

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer deutschen gewerblichen Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) unterliegt bei dieser Personengesellschaft grundsätzlich der Gewerbesteuer. Denn sie selbst ist Trägerin des Gewerbebetriebs. Eine Besteuerung mit Gewerbesteuer erfolgt jedoch nur dann, wenn der unmittelbare Veräußerer des Anteils keine natürliche Person und damit typischerweise eine Körperschaft/Kapitalgesellschaft oder wiederum eine Personengesellschaft ist.

    Streitfrage

    Die Streitfrage des BFH-Verfahrens war, wie diese Regelung bei doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften anzuwenden ist. Die Frage stellte sich deswegen, weil im Streitfall zwar der Anteil an der Oberpersonengesellschaft übertragen wurde, die stillen Reserven sich jedoch (nahezu) ausschließlich in den Unterpersonengesellschaften befanden und die Unterpersonengesellschaften zudem als Betreiberinnen von Kliniken von der Gewerbesteuer befreit waren. Wäre also nicht der Anteil an der Oberpersonengesellschaft übertragen worden, sondern hätte diese ihre Anteile an den Unterpersonengesellschaften übertragen und daraus einen Gewinn erzielt, so wäre dieser von der Gewerbesteuer befreit gewesen.

    Begründung des BFH

    Der BFH führt aus, dass eine (teilweise) Zuordnung eines Veräußerungsgewinns auf die Unterpersonengesellschaft(en) nicht in Betracht komme. Er begründet dies insbesondere damit, dass der Gesetzgeber eine Aufteilung der gewerbesteuerlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns zwischen Ober- und Unterpersonengesellschaft nicht beabsichtigt habe und dies auch verfahrensrechtlich nicht vorgesehen sei.

    Einordnung aus Beratersicht

    Das Urteil bringt für Steuerpflichtige und Berater Klarheit. Allerdings kann diese Behandlung in der Praxis zu wirtschaftlich nicht vorgesehenen gewerbesteuerlichen Konsequenzen führen und sollte deshalb vor einem Anteilsverkauf in solchen Strukturen im Blick behalten werden. Abhängig vom Einzelfall können nachteilige gewerbesteuerliche Folgen durch eine zielgerichtete Strukturierung der Veräußerung abgewendet werden.

    Autor: Lukas Redler