Autor: fm-admin

  • Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich angezählt – das Ende der Grundsteuer?

    Die Neuregelung ist verfassungsrechtlich angezählt – das Ende der Grundsteuer?

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat am 23. November 2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden.

    Hintergrund

    Der Bundestag und Bundesrat haben Ende 2019 einem Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts mit einer Option für die Gemeinden für eine sog. Grundsteuer C zugestimmt. Die wichtigste Neuerung ist die sog. Länderöffnungsklausel, die im Grundgesetz verankert wurde. Somit können die Bundesländer die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht z. B. durch Anwendung eines wertunabhängigen Modells gesondert regeln, wovon drei Länder Gebrauch gemacht und eigene Modelle verabschiedet haben.

    Das Grundsteuergesetz sieht im Bundesmodell (weiterhin) vor, dass an den Wert des Grundstücks angeknüpft wird – nunmehr zu den Wertverhältnissen zum 1. Januar 2022. Die Neuregelung beinhaltet neben dem Ansatz der pauschalierten Mieten im Ertragswertverfahren und pauschalierten Herstellungskosten im Sachwertverfahren hinsichtlich des Grund und Bodens ein Anpassungsverbot der Bodenrichtwerte, sodass objektspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden dürfen. Wie bisher wird die jeweilige Grundsteuerzahllast ermittelt durch Multiplikation des Grundbesitzwertes mit der Grundsteuermesszahl und dem individuellen Grundsteuerhebesatz. Letzterer wird im Laufe des Jahres 2024 von den Gemeinden bekannt gegeben und gilt ab 2025.

    Das FG hat in seinen Beschlüssen vom 23. November 2023 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bundesmodells geäußert.

    Inhalt des Beschlusses

    Der Bodenrichtwert ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Grundsteuerwerts. Er wird von den Gutachterausschüssen der Länder ermittelt, die jedoch unterschiedliche Methoden und Daten verwenden. Dadurch entstünden erhebliche Schwankungen und Ungenauigkeiten bei den Bodenrichtwerten, die zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führten. Hierbei hat das FG ernstliche Bedenken bezüglich der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse geäußert, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten.

    Das FG führt des Weiteren an, dass die Unzulässigkeit des Nachweises, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist, gegen das Verfassungsrecht verstößt. Dies leitet das FG aus einer verfassungskonformen Auslegung des Bewertungsrechts ab, da anderenfalls aufgrund der nahezu vollständig typisierten Besteuerung erhebliche Härten entstehen könnten.

    Bedeutung der Beschlüsse für den Steuerzahler

    Das aktuelle Vorgehen sah in der Praxis bisher so aus, dass gegen jeden Grundsteuerbescheid und gegen jeden Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt werden sollte, überwiegend mit dem Ziel, diese Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis in (wenigen) Musterverfahren die vorgenannten Bedenken geklärt sind.

    Nunmehr kann durch die Beschlüsse des FG ernsthaft in Erwägung gezogen werden, neben dem Verfahren in der Hauptsache (Einspruch oder Klage) auch eine Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Ein solcher Antrag ist wie in den entschiedenen Fällen jedenfalls dann Erfolg versprechend, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass im Einzelfall eine besondere Wertabweichung vorliegt. Dies würde bedeuten, dass, sofern es bis zum Jahr 2025 keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerregelung gibt, die Steuer nicht gezahlt werden muss.

    In zwei weiteren Verfahren für die Ländermodelle Bayern (FG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 – 8 V 300/23) und Sachsen (FG Sachsen Urteil vom 24. Oktober 2023, 2 K 574/23) vertraten die Finanzgerichte eine andere Auffassung. Danach sei das Ländermodell für Bayern nicht verfassungswidrig, da dem Gesetzgeber eine weite Typisierungskompetenz zustehe. Das FG Sachsen vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass das Bundesmodell nicht verfassungswidrig sei. Insbesondere geht es auf die vom FG aufgegriffenen Punkte nur kurz ein und kommt zu dem Schluss, dass die getroffenen Regelungen sämtlich von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt seien.

    Diese im Ergebnis sehr verschiedenen Entscheidungen verdeutlichen unseres Erachtens die Notwendigkeit, dass das Grundsteuerrecht durch das Bundesverfassungsgericht überprüft wird, um – jedenfalls für das Bundesmodell – eine in allen Ländern einheitliche Behandlung sicherzustellen. Es ist daher zu empfehlen, weiterhin Einspruch gegen die Grundsteuerbescheide aufgrund drohender Verfassungswidrigkeit einzulegen. Ob es darüber hinaus sinnvoll ist, auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bleibt u. E. eine Frage des Einzelfalls. Nicht zuletzt sowohl aufgrund der Komplikationen, die sich hier für die Weiterbelastung der Grundsteuer bei Mietern und Pächtern ergeben, als auch im Hinblick auf die Verzinsung des ausgesetzten Betrages in Höhe von sechs Prozent p. a. sollte ein Antrag wohlüberlegt sein.

    Autorin

    Julia Wunderlich
    +49 30 208 88 1953

  • Erlass zur fehlenden Begünstigungsfähigkeit treuhänderisch gehaltener Anteile an einer Kapitalgesellschaft

    Erlass zur fehlenden Begünstigungsfähigkeit treuhänderisch gehaltener Anteile an einer Kapitalgesellschaft

    In seinem Erlass vom 22. Dezember 2023 führt das Bayrische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) aus, dass die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG keine Anwendung findet, wenn ein Treugeber sein wirtschaftliches Eigentum an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft per Schenkung oder Erbschaft unentgeltlich überträgt.

    Hintergrund

    Gemäß den §§ 13a, 13b ErbStG können Anteile an Kapitalgesellschaften steuerbegünstigt verschenkt oder vererbt werden, wenn der Übertragende zum Zeitpunkt der Übertragung zu mehr als 25 Prozent unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die weiteren Voraussetzungen der Begünstigung erfüllt sind.

    Bei treuhänderisch gehaltenen Anteilen ist der Treugeber nur wirtschaftlicher Eigentümer, sodass er kein zivilrechtliches Eigentum übertragen kann. Zivilrechtlicher Eigentümer ist der Treuhänder, der den Weisungen des Treugebers unterliegt und die Anteile auf Verlangen des Treugebers an diesen herauszugeben hat.

    In seiner Verfügung vom 14. Januar 2013 hat das LfSt Bayern noch die Ansicht vertreten, dass es für die Anwendung der Begünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG unschädlich ist, wenn der Treugeber sein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen, also seinen Herausgabenanspruch und sein Weisungsrecht, überträgt.

    Die neue Auffassung des LfSt Bayern

    In der neuen Verfügung ändert das LfSt seine Auffassung. Bei der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums überträgt der Treugeber kein steuerbegünstigtes Vermögen. Denn nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist es erforderlich, dass der Übertragende unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Ein Treugeber ist hingegen nur mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt.

    Begünstigt könnte also nur eine Anteilsübertragung des Treuhänders als unmittelbar an der Kapitalgesellschaft Beteiligten sein.

    Bedeutung für die Praxis

    Die neue Auffassung des LfSt Bayern ist für die Praxis zwar ungünstig, sie ist aber systematisch zutreffend und passt zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Steuer, die sehr stark zivilrechtlich geprägt ist, der also grundsätzlich keine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde liegt. Und zivilrechtlich überträgt ein Treugeber keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sondern einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Zudem ist der Treugeber zivilrechtlich nicht unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Der BFH hat bereits entschieden, dass eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine Personengesellschaft für die Steuerbegünstigung gemäß den §§ 13a, 13b ErbStG nicht ausreicht. Die neue Auffassung des LfSt Bayern dürfte daher vor der Rechtsprechung Bestand haben.

    Eine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums durch den Treuhänder dürfte für die Praxis keine Alternative sein, da der Beschenkte damit auch Herausgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber erwirbt. Er würde eine wirtschaftlich wertlose Eigentümerstellung erwerben. Für eine steuerbegünstigte Übertragung wird es daher erforderlich sein, dass das Treuhandverhältnis vor der Übertragung aufgelöst wird.

    Nicht geklärt ist damit die Frage, ob es möglich ist, dass sich der Schenker die geschenkten Anteile nach der Schenkung auf sich als Treuhänder zurückübertragen lässt. Der Beschenkte bliebe dann wirtschaftlicher Eigentümer, der Schenker hätte durch sein zivilrechtliches Eigentum eine starke Kontroll- und Einflussposition. Wegen der strengen zivilrechtlichen Betrachtung muss man jedoch davon ausgehen, dass eine solche Rückübertragung gemäß § 13a Abs. 6 Nr. 4 ErbStG als begünstigungsschädliche Veräußerung angesehen wird.

    Autoren

    Bernd Schult
    Tel.: +49 30 208 88 1340

    Ömer Ay
    Tel.: +49 30 208 88 1281

  • Kein Gestaltungsmissbrauch bei unentgeltlicher Zuwendung eines befristeten Nießbrauchrechts an minderjährige Kinder

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei unentgeltlicher Zuwendung eines befristeten Nießbrauchrechts an minderjährige Kinder

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 8/22) über die Frage entschieden, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an ihre minderjährigen Kinder steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG den minderjährigen Kindern persönlich zuzurechnen sind. Nach der Entscheidung des BFH liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor. Diese Entscheidung eröffnet Möglichkeiten zur Verlagerung von Einkünften an Kinder anstelle von Unterhaltszahlungen.

    Sachverhalt

    Das im Eigentum der Eltern der Kläger stehende bebaute Gewerbegrundstück wurde seit 2015 mit einem befristeten Mietvertrag an eine GmbH vermietet. In den Streitjahren waren 2016 der Vater und 2017 die Mutter Alleingesellschafter der GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2016 räumten die Eltern ihren beiden minderjährigen Kindern einen befristeten unentgeltlichen Nießbrauch an der Immobilie ein. Der Vater stimmte dem Vermieterwechsel im Namen der GmbH zu. Das Finanzamt rechnete die Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG trotz des zivilrechtlich wirksam eingeräumten Nießbrauchs nicht den Kindern, sondern deren Eltern zu.

    Hintergrund

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH vom 18. Oktober 1990 (IV R 36/90) liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zwischen nahen Angehörigen vor, wenn die Eltern ihren minderjährigen Kindern unentgeltlich einen befristeten Nießbrauch an einem Grundstück bestellen, das die Kinder anschließend an die Eltern zurückvermieten. In diesem Fall wird der Gestaltungsmissbrauch dahin gesehen, dass das unentgeltliche Nutzungsrecht die entgeltliche Vermietung steuerrechtlich als unangemessen erscheinen lässt. Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH vertrat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz vom 21. März 2022 (16 K 4112/20) die Ansicht, dass die Konstellation mangels eigener Objektverwaltung durch die nießbrauchsberechtigten Kinder und aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung zwischen den Beteiligten ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vorliegt.

    Die neue Entscheidung des BFH

    Anders als in dem Sachverhalt der bisherigen Rechtsprechung des BFH vom 18. Oktober 1990 begründet die neue Entscheidung des BFH vom 20. Juni 2023, dass der Nießbrauch in dieser Fallgestaltung lediglich eine steuerrechtlich zulässige Übertragung der Einkunftsquelle auf die Nießbraucher darstellt. Die Vermietungseinkünfte werden von den nießbrauchsberechtigten Kindern und nicht von den Eltern erzielt. Sofern sich bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil ergibt (z. B. ein geringerer Steuersatz bei den Kindern gegenüber dem bei den Eltern), ist dieser als gesetzlich vorgesehen zu bewerten. Im vorliegenden Fall liegt kein weiterer unangemessen erscheinender steuerlicher Vorteil vor. Es kommt zu keiner Verlagerung der Unterhaltsaufwendungen in den Bereich der Einkünfte. Ferner hat die GmbH die Geschäftsraummiete bereits vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen können.

    Der BFH ist der Ansicht, dass es ausreicht, wenn der Nießbraucher seine zivilrechtlichen Pflichten im Außenverhältnis erfüllt, indem er als Vermieter auftritt. Mangels Anhaltspunkten bedarf es keiner Prüfung, ob die Vermietung an die GmbH das Merkmal der nahen Angehörigkeit begründet, wenn der Vater für die GmbH dem Vermieterwechsel „aufgrund der Personenidentität“ zugestimmt hat.

    Bedeutung für die Praxis

    Herkömmlich erzielen die Eltern Einkünfte, aus denen sie nach deren Versteuerung die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder tragen. Die Unterhaltsaufwendungen sind bei den Eltern keine steuermindernden Aufwendungen (§ 12 Nr. 1 EStG). Wenden die Eltern ihren Kindern eine Einkommensquelle zu (z. B. für die Zeit der Ausbildung oder des Studiums) beziehen die Kinder eigene Einkünfte, die bei ihnen zum einen (typischerweise) geringer besteuert werden als bei den Eltern und zum anderen weitere Unterhaltsleistungen der Eltern obsolet machen können. Der BFH hat in seinem Urteil nun klargestellt, dass die vorgenannten Vorteile im System des Steuerrechts angelegt und damit nicht unangemessen sind, sodass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Damit wird Rechtssicherheit geschaffen, dass die endgültige oder auch nur vorübergehende Verlagerung von Einkunftsquellen der Eltern auf die Kinder nicht zu beanstanden ist, nur weil sich daraus im Familienverbund ein steuerlicher Vorteil ergibt.

    Autor*innen

    Bernd Schult
    Tel.: +49 30 208 88 1340

    Huong Quynh Nguyen
    Tel.:+49 30 208 88 1099

  • „Alles oder nichts!“ – Vorsicht beim Antrag auf erbschaftsteuerliche Vollverschonung für betriebliches Vermögen

    „Alles oder nichts!“ – Vorsicht beim Antrag auf erbschaftsteuerliche Vollverschonung für betriebliches Vermögen

    Mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 hat das FG Münster (3 K 3624/20 Erb) klargestellt, dass nach Beantragung der erbschaftsteuerlichen Optionsverschonung kein „Rückfall“ zur Regelverschonung möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Optionsverschonung nicht erfüllt sind (sog. „Optionsfalle“).

    Hintergrund

    Für die Übertragung von betrieblichem Vermögen im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen existieren weitreichende Verschonungsregelungen (sog. Regel- und Optionsverschonung).

    Im Rahmen der sog. Regelverschonung wird begünstigtes Vermögen bis zu einem Schwellenwert von 26 Mio. € in Höhe von 85 Prozent von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Im Gegensatz zur Regelverschonung muss die sog. Optionsverschonung vom Steuerpflichtigen aktiv und unwiderruflich beantragt werden. Bei Gewährung der Optionsverschonung kann das begünstigte Unternehmensvermögen vollumfänglich von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit werden. Allerdings gelten für die Optionsverschonung strenge Voraussetzungen, sodass beispielsweise das zulässige Verwaltungsvermögen (z. B. fremdvermieteter Grundbesitz) höchstens 20 Prozent betragen darf.

    Urteil des FG Münster

    In dem vom FG Münster zu entscheidenden Fall übertrug der Vater neben Gesellschaftsanteilen an einer OHG auch Grundbesitz schenkweise auf seinen Sohn. Der Grundbesitz stellte sich im Nachgang als einen erbschaftsteuerlich begünstigten Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dar. Bereits in der Schenkungsteuererklärung wurde für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt. Während das Finanzamt in vollem Umfang die Optionsverschonung für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gewährte, wurde für die Anteile an der OHG keine Steuerbefreiung anerkannt, da die Vermögensverwaltungsquote über 20 Prozent betrug und damit die Voraussetzungen für eine Vollverschonung nicht gegeben waren. Hiergegen richtete sich die Klage des Klägers, nach dem zumindest die 85-prozentige Regelverschonung zu gewähren wäre.  

    Dem hat das FG Münster eine Absage erteilt und die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Aufgrund des wirksamen und unwiderruflichen Antrags auf Optionsverschonung kommt ein Rückfall auf die Regelverschonung nicht in Betracht. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Regelverschonung dem Grunde nach vorliegen. Die Schenkung der OHG-Anteile unterlag demnach der vollständigen Besteuerung.     

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung reiht sich gnadenlos in die jüngere, verschärfte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiungen für betriebliches Vermögen ein. Inwieweit dies mit dem Sinn und Zweck des erbschaftsteuerlichen Verschonungsregimes in Einklang zu bringen ist, ist aus Sicht der Steuerpflichtigen mehr als zweifelhaft. Die Finanzverwaltung hat ihre oben dargestellte Auffassung nunmehr auch in ihren jüngsten Gleichlautenden Erlassen vom 22. Dezember 2023 länderübergreifend bekräftigt.

    Insgesamt ist ein Antrag auf Vollverschonung im Vorfeld stets umfassend zu prüfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der entsprechende Antrag auf Optionsverschonung nach neuer Ansicht des BFH und der Finanzverwaltung für jede wirtschaftliche Einheit separat gestellt werden kann. Es empfiehlt sich dabei, die Feststellung des schädlichen Verwaltungsvermögens zunächst abzuwarten und einen entsprechenden Optionsantrag bis zur materiellen Bestandskraft ggf. nachzuschieben. Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig (II R 19/23). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

    Autoren

    Johannes Westphal
    +49 30 208 88 1827

    Sven-Oliver Stoklassa
    +49 30 208 88 1296

  • Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

    Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz

    Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat zum Jahresbeginn wesentliche lohnsteuerliche Vorgaben für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geändert. Dies soll vor allem für Start-ups die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Kapitalbeteiligung von Beschäftigten verbessern. Die nun umgesetzten Änderungen bleiben jedoch hinter den ursprünglichen Ankündigungen der Bundesregierung zurück. Einige lang diskutierte Praxisschwierigkeiten wurden mit dem Gesetz nicht angegangen und bestehen daher fort.

    Hintergrund

    Eines der erklärten Ziele des ZuFinG ist, die Mitarbeiterkapitalbeteiligung an Start-up-Unternehmen weiter zu fördern. Das Gesetz soll daher Praxisschwierigkeiten bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen beseitigen.

    Dazu gehören vor allem:

    • die sog. Dry-Income-Problematik
    • die Beteiligung an einem Konzernunternehmen, das nicht der direkte Arbeitgeber ist
    • die Bewertung der Beteiligungen

    Es geht also um folgende Fragen: Wie kann vermieden werden, dass die Übertragung von Kapitalbeteiligungen an Beschäftigte bereits Lohnsteuer auslöst, bevor die Beteiligung veräußert werden darf und überhaupt Liquidität zufließen kann (sog. Dry-Income-Problematik)? Inwieweit gelten die gesetzlich vorgesehenen Steuererleichterungen auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein anderes, mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen die Kapitalbeteiligung gewährt? Wie ist der steuerpflichtige Vorteil aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu bewerten?

    Gesetzliche Änderungen durch das ZuFinG

    Die Änderungen durch das ZuFinG zur Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen betreffen zum einen den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 39 EStG und zum anderen den Steueraufschub gemäß § 19a EStG.

    Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG auf 2.000 €

    Nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Kapitalbeteiligungen durch den Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auch weiterhin nicht davon abhängig, dass die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Diese Einschränkung war noch in den Gesetzesentwürfen vorgesehen. Die steuerfreie Beteiligung kann also auch im Wege der Entgeltumwandlung gewährt werden.

    Der Steuerfreibetrag wurde von bisher 1.440 auf 2.000 € pro Jahr angehoben. Zu der ursprünglich erwarteten Anhebung auf 5.000 € kam es nicht.

    Erweiterung des Steueraufschubs nach § 19a EStG

    Nach § 19a EStG kann die Besteuerung bei der Übertragung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zinsfrei verschoben werden. Der Vorteil aus der Beteiligungsübertragung muss danach erst der Lohnsteuer unterworfen werden, wenn die Beteiligung tatsächlich veräußert wird oder wenn der begünstigte Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Der Steueraufschub ist nun auf maximal 15 Jahre befristet. Bisher waren es 12 Jahre. Der im Gesetzesentwurf zunächst geplante Steueraufschub für maximal 20 Jahre konnte sich nicht durchsetzen.

    Außerdem darf das Arbeitgeberunternehmen nicht älter als 20 Jahre sein (bisher 12 Jahre), keine 1.000 Mitarbeitenden beschäftigen und nur einen Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Mio. € ausweisen. Eine Begünstigung nach § 19a EStG ist nicht möglich, wenn das Arbeitgeberunternehmen diese Schwellenwerte im Jahr der Beteiligungsausgabe oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre überschritten hat.

    Der Steueraufschub nach § 19a EStG hat keine Auswirkung auf die Sozialversicherung. Daher müssen Sozialversicherungsbeiträge für die Vorteile aus der Übertragung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung abgeführt werden, wenn der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG nicht eingreift und die Beitragsbemessungsgrenzen der Begünstigten noch nicht überschritten sind. Insoweit kann es weiterhin zu einer Belastung von „Dry Income“ kommen.

    Bewertung der Vermögensbeteiligung

    Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung muss für steuerliche Zwecke bewertet werden, selbst wenn die Besteuerung aufgeschoben wird. Die sich daraus ergebenden Praxisschwierigkeiten lindert das ZuFinG leider nicht. So bleibt z. B. fraglich, inwieweit Beschränkungen bei Gewinnbezugs- und Stimmrechten zu einer Minderung des steuerpflichtigen Vorteils aus der Vermögensbeteiligung führen.

    Die in § 19a Abs. 5 EStG vorgesehene Möglichkeit einer Anrufungsauskunft hilft nur bedingt. Denn sie ist erst nach Übertragung der Beteiligung zulässig und das Finanzamt kann seine Bestätigung der Bewertung durch den Arbeitgeber auch versagen. Im Gesetz ist jedoch geregelt, dass Wertminderungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, die in der Zeit des Steueraufschubs nach § 19a EStG eintreten, zu einer entsprechenden Minderung der Steuerlast führen.

    Bedeutung für die Praxis

    Das ZuFinG enthält einige Verbesserungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Insbesondere entschärft es die sog. Dry-Income-Problematik, die in der Praxis als besonders belastend empfunden wird. Allerdings kann es nach wie vor dazu kommen, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, bevor die Beteiligung verkauft werden kann (sei es, weil während des Steueraufschubs kein Exit zustande kommt; sei es, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen vorzeitig beendet). Weiterhin unklar bleibt, ob die Begünstigungsvorschriften auch im internationalen Kontext anwendbar sind, also z. B. bei Gewährung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Muttergesellschaften im Ausland. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung weiter bestehende Unsicherheiten in den anstehenden Änderungen des BMF-Schreibens zu §§ 3 Nr. 39 und 19a EStG im Sinne der Steuerpflichtigen klärt.

    Autor*innen

    Ines Otte
    Tel.: +49 30 208 88 1354

    Thomas Kriesel
    Tel.: +49 30 208 88 1455

  • DAC7 und der neue digitale Posteingang des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

    DAC7 und der neue digitale Posteingang des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

    Die erstmalige Übermittlung der DAC7-Meldung über die neue BZSt-Massendatenschnittstelle DIP (Digitaler Posteingang) bis zum 31. März 2024 stellt Betreiber digitaler Plattformen vor neue Herausforderungen. Dabei ist zunächst die Betroffenheit einer Plattform zu bestimmen, die Informationen über die Anbieter auf den Plattformen qualitätszusichern und die Meldung über die neue BZSt-Schnittstelle durchzuführen.

    Hintergrund

    Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC7) und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730).

    Europäischer Informationsfluss

    Demnach sind Plattformbetreiber gemäß des PStTG verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen dem BZSt Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Es müssen Informationen über Anbieter im Inland und im Ausland gemeldet werden. Die zuständigen deutschen Finanzämter und die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten tauschen diese Informationen automatisiert aus. Es gilt, besondere Sorgfalt walten zu lassen, wenn steuerliche Informationen automatisiert gemeldet und europaweit geteilt werden.

    Betroffenheit, Datenqualität, Meldung

    Im ersten Schritt ist meist unklar, ob sich eine Plattform im Sinne des PStTG als solche qualifiziert. Nach einer Erstanalyse der Betroffenheit und der Prüfung auf die Verfügbarkeit von Daten gilt es, die Anbieter auf der Plattform zur Aktualisierung der Informationen wie z. B. deren Steueridentifikationsnummer und Adresse aufzufordern sowie die benötigten Informationen zusammenzutragen. Für die Kommunikation und Bereitstellung der zu übermittelnden Informationen an die Anbieter müssen neue Prozesse geschaffen und ggf. Anpassungen an den Plattformen vorgenommen werden. Auch eine Änderung der AGB gilt es in diesem Zuge zu prüfen. Mit dem Mazars DAC7-Tool wird eine universelle Excel-Schnittstelle bereitgestellt, die DAC7-Informationen automatisiert in das technische Format konvertiert und über die neue DIP-Schnittstelle an das BZSt überträgt. Neben der Bewältigung der technischen Herausforderungen unterstützt Mazars im DAC7-Prozess bei der Analyse der Betroffenheit, der Datenqualitätsprüfung, dem Aufsetzen der notwendigen neuen Prozesse bis hin zur Konvertierung und Übermittlung der Meldung.

    Autor

    Christian Würschinger
    Tel.: +49 89 350 00 2390

  • Die E-Rechnung – nicht nur ein lästiges Übel

    Die E-Rechnung – nicht nur ein lästiges Übel

    Die Papierrechnung hemmt die Digitalisierung – diese Erkenntnis war einer der Treiber für den Richtlinienentwurf „VAT in the Digital Age“ der EU-Kommission. Die Zukunft der Rechnung basiert auf der EU-Norm CEN 16931. Bei der Übersetzung umsatzsteuerlicher, rechtlicher und organisatorischer Anforderungen in dieses starre Format ergeben sich vielfältige Fragen und Herausforderungen, aber auch Chancen.

    Hintergrund

    Nur der Rechnungsaussteller kann innerhalb bestimmter Übergangsfristen wählen, ob er statt der E-Rechnung noch eine sonstige Rechnung ausstellt. Der Rechnungsempfänger ist an die Entscheidung des Ausstellers gebunden und muss den Empfang von E-Rechnungen technisch ermöglichen, und dies nach derzeitigem Stand bereits ab dem 1. Januar 2025.

    Die Datenqualität wird entscheidend sein

    Der Rechnungsaussteller wird die Rechnungen gemäß dem EN-16931-Standard erstellen, der in Form einer Taxonomie über obligatorische und optionale Felder definiert wurde. Dabei sind Angaben möglich bzw. vorgesehen, die über die verpflichtenden Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG hinausgehen. Für viele Sachverhalte ist derzeit unklar, wie sie innerhalb des vorgegebenen Standards abzubilden sind. Die Mussfelder erfordern eine Standardisierung und Harmonisierung der Rechnungsstellungsprozesse, da darin Informationen enthalten sind, die üblicherweise nur vertraglichen oder informellen Charakter haben. Die Harmonisierung und der Aufbau eines gleichen Verständnisses zwischen Kreditor und Debitor bei der Verwendung der EN-16931-Felder und -Inhalte wird von entscheidender Bedeutung sein, wenn es um die automatische Weiterverwendung der E-Rechnungsdaten geht. Um die praktischen Erfahrungen aus der Wirtschaft in die Weiterentwicklung des EN-16931-Standards einfließen zu lassen, hat die Europäische Kommission die „eInvoicing Technical Advisory Group“ formiert, in der auch Mazars vertreten ist.

    Die E-Rechnung ist nur ein Prozessschritt

    Die Umstellung auf die E-Rechnung ist in erster Linie die Ersetzung von Papier und PDF durch eine technische XML-Datei. Bei Großunternehmen ist der Abrechnungsprozess über die bisherigen Standards wie z. B. EDIFACT meist schon automatisiert. Mit der neuen Verpflichtung zur E-Rechnung werden nunmehr alle Unternehmen betroffen sein. Eine frühzeitige Evaluation eines neuen digitalen Bestellprozesses samt Bestellbestätigung und späterer Rechnungsstellung ermöglicht einen hohen Automatisierungsgrad, da diese drei Prozessschritte über die neue E-Rechnung abgebildet werden können. ERP-System-Anbieter werden die Funktionalitäten der E-Rechnung weitestgehend umsetzen, wobei rechnungsstellende Altsysteme auf die Erweiterbarkeit zur E-Rechnung überprüft werden müssen. Gleichzeitig gilt es, die Qualität der gelieferten obligatorischen und optionalen Felder automatisiert zu prüfen, um weiterführende buchhalterische Prozesse und aufbauende Reportingprozesse wie die Intrastat-Meldung automatisiert erstellen zu können. Die E-Rechnung ist eine Chance auf die Überarbeitung wesentlicher Prozesse im Unternehmen und bietet eine hohe Automatisierungsmöglichkeit.

    Autor*innen

    Christian Würschinger
    Tel.: +49 89 350 00 2390

    Birgit Jürgensmann
    Tel.: +49 211 83 99 300