Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen Klarheit in einer wichtigen Frage zur familiären Vermögensnachfolge geschaffen. Es geht dabei um die steuerfreie Übertragung einer selbst zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) auf den Ehepartner/Lebenspartner beziehungsweise die Kinder. Hier war bisher ungeklärt, ob es für die Steuerbefreiung schädlich ist, wenn die Immobilie auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen wird. Der BFH hat die Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GBR erfreulicherweise als steuerfreie Übertragung anerkannt.
Hintergrund
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Übertragung einer als ersten Wohnsitz selbst genutzten Wohnimmobilie auf Ehepartner (per Schenkung oder im Erbweg) und Kinder (nur im Erbweg) steuerfrei, wenn die Erwerber die Wohnimmobilie anschließend ebenfalls als ersten Wohnsitz nutzen. Bei Übertragungen im Erbweg muss die anschließende Eigennutzung durch die Erwerber grundsätzlich zehn Jahre lang erfolgen. Diese Steuerbefreiung ist wertunabhängig und beansprucht keine Freibeträge.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin des von den Eheleuten bewohnten Wohnhauses. Sie gründete mit ihrem Ehemann eine GBR, an der beide Ehepartner zur Hälfte beteiligt waren. Anschließend übertrug sie die gemeinsam bewohnte Immobilie auf die GbR, sodass beide Ehepartner über das Gesellschaftsvermögen hälftig an der Immobilie beteiligt waren.
Die Finanzverwaltung lehnte für diese Übertragung die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a) ErbStG ab, weil der Ehemann kein unmittelbares Miteigentum erworben hatte, sondern nur mittelbar über die GbR an der Immobilie beteiligt wurde. Eine solche Sichtweise, dass nur unmittelbares (Mit-)Eigentum steuerbegünstigt ist, besteht für die steuerbegünstigte Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Der BFH widersprach der Finanzverwaltung. Er führte dabei aus, dass es für eine steuerfreie Familienheimschenkung ausreicht, wenn die Erwerber über die GbR Gesamthandseigentum erwerben.
Bedeutung für die Praxis
Das BFH-Urteil beseitigt eine große Rechtsunsicherheit und schafft zugunsten der Steuerpflichtigen Klarheit. Auch wenn der vom BFH entschiedene Fall sich im Jahr 2020 ereignete und es danach durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts für die Jahre ab 2024 eine neue Rechtslage gibt, nach der es bei einer GbR kein Gesamthandseigentum der Gesellschafter mehr gibt, sondern die GbR Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist, ist das BFH-Urteil auch für aktuelle Fälle gültig. Denn gemäß § 2a S. 1 ErbStG wird trotz der Änderung des Zivilrechts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamthandseigentum fingiert, sodass die alte Rechtslage weiterhin im ErbStG gilt.
Autor: Bernd Schult



