• Steuerfreie Familienheimschenkung durch Immobilienübertragung auf eine GbR

    Steuerfreie Familienheimschenkung durch Immobilienübertragung auf eine GbR

    Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen Klarheit in einer wichtigen Frage zur familiären Vermögensnachfolge geschaffen. Es geht dabei um die steuerfreie Übertragung einer selbst zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheim) auf den Ehepartner/Lebenspartner beziehungsweise die Kinder. Hier war bisher ungeklärt, ob es für die Steuerbefreiung schädlich ist, wenn die Immobilie auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen wird. Der BFH hat die Übertragung eines Familienheims auf eine Ehegatten-GBR erfreulicherweise als steuerfreie Übertragung anerkannt.

    Hintergrund

    Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Übertragung einer als ersten Wohnsitz selbst genutzten Wohnimmobilie auf Ehepartner (per Schenkung oder im Erbweg) und Kinder (nur im Erbweg) steuerfrei, wenn die Erwerber die Wohnimmobilie anschließend ebenfalls als ersten Wohnsitz nutzen. Bei Übertragungen im Erbweg muss die anschließende Eigennutzung durch die Erwerber grundsätzlich zehn Jahre lang erfolgen. Diese Steuerbefreiung ist wertunabhängig und beansprucht keine Freibeträge.

    In dem vom BFH entschiedenen Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin des von den Eheleuten bewohnten Wohnhauses. Sie gründete mit ihrem Ehemann eine GBR, an der beide Ehepartner zur Hälfte beteiligt waren. Anschließend übertrug sie die gemeinsam bewohnte Immobilie auf die GbR, sodass beide Ehepartner über das Gesellschaftsvermögen hälftig an der Immobilie beteiligt waren.

    Die Finanzverwaltung lehnte für diese Übertragung die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a) ErbStG ab, weil der Ehemann kein unmittelbares Miteigentum erworben hatte, sondern nur mittelbar über die GbR an der Immobilie beteiligt wurde. Eine solche Sichtweise, dass nur unmittelbares (Mit-)Eigentum steuerbegünstigt ist, besteht für die steuerbegünstigte Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.

    Der BFH widersprach der Finanzverwaltung. Er führte dabei aus, dass es für eine steuerfreie Familienheimschenkung ausreicht, wenn die Erwerber über die GbR Gesamthandseigentum erwerben.

    Bedeutung für die Praxis

    Das BFH-Urteil beseitigt eine große Rechtsunsicherheit und schafft zugunsten der Steuerpflichtigen Klarheit. Auch wenn der vom BFH entschiedene Fall sich im Jahr 2020 ereignete und es danach durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts für die Jahre ab 2024 eine neue Rechtslage gibt, nach der es bei einer GbR kein Gesamthandseigentum der Gesellschafter mehr gibt, sondern die GbR Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist, ist das BFH-Urteil auch für aktuelle Fälle gültig. Denn gemäß § 2a S. 1 ErbStG wird trotz der Änderung des Zivilrechts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamthandseigentum fingiert, sodass die alte Rechtslage weiterhin im ErbStG gilt.

    Autor: Bernd Schult

  • Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verkündet

    Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verkündet

    Am 18. Juli 2025 ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (sog. steuerliches Investitionssofortprogramm) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz enthält ein Maßnahmenpaket, das sowohl kurzfristige als auch langfristige Impulse für die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland setzen und ein investitionsfreundliches Umfeld schaffen soll.

    Maßnahmenpaket im Kurzüberblick

    Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde die Möglichkeit einer degressiven AfA (sog. Investitions-Booster) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt und der anzuwendende Prozentsatz auf das Dreifache des anzuwendenden linearen Prozentsatzes, maximal jedoch 30 %, angehoben.

    Des Weiteren haben Elektrofahrzeuge i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören, durch die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibungsmöglichkeit eine erhöhte Förderung erfahren. Diese können bereits im Jahr der Anschaffung mit 75 % abgeschrieben werden. In den Folgejahren erfolgt eine Abschreibung in fallenden Staffelsätzen zu jeweils 10, 5, 5, 3 und 2 %. Bei der sog. Dienstwagenbesteuerung wird der für die Bemessungsgrundlage maßgebliche Bruttolistenpreis für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft worden sind, von bisher 70.000 € auf 100.000 € angehoben.

    An die bis 2027 zeitlich begrenzte AfA schließt sich ab dem 1. Januar 2028 die Senkung des Körperschaftsteuersatzes an. Hierbei wird die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt abgesenkt von 15 % in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung wird auch der Thesaurierungssteuersatz in § 34a EStG beginnend ab dem 1. Januar 2028 abgesenkt. Die Absenkung erfolgt über drei Stufen; von 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032.

    Die Forschungszulage wird auf Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet und die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben. Auch der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für Eigenleistungen erhält eine Anhebung von 70 € auf 100 €, wobei weiterhin maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt sind. Die Änderungen zum Forschungszulagengesetz (FZulG) treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

    Bedeutung für die Praxis

    Unternehmen können durch das steuerliche Investitionssofortprogramm von kurzfristigen und langfristigen Liquiditätsvorteilen profitieren. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Investitions-Boosters für bewegliche Wirtschaftsgüter in zeitlicher Hinsicht nur für solche Wirtschaftsgüter oder Elektrofahrzeuge in Betracht kommt, die im Zeitraum vom 30. Juni 2025 bis 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Fallen Anschaffungen oder Herstellung nicht in diesen Zeitraum, sind alternative Abschreibungsmöglichkeiten zu prüfen. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt das jeweilige Wirtschaftsgut als angeschafft bzw. hergestellt gilt, gelten die allgemeinen Regelungen. Für eine Forschungszulage ist ein Nachweis der zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten nicht erforderlich. Diese werden für Unternehmen mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % auf die förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.

    Autor*innen: Dr. Meik Kranz, Dr. Kathrin Müller, Mascha Marhenke

  • Fallstudie: Urteilsbesprechung – Mensch vs. Künstliche Intelligenz

    Fallstudie: Urteilsbesprechung – Mensch vs. Künstliche Intelligenz

    Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt rasant. Auch vor der Steuerberatungsbranche macht die „KI-Revolution“ keinen Halt. Doch wie schlägt sich die Maschine wirklich, wenn es um die anspruchsvolle Analyse und Darstellung aktueller Gerichtsentscheidungen geht? In unserem neuesten Experiment lassen wir Mensch und KI direkt gegeneinander antreten: Wer liefert die bessere Urteilsbesprechung? Entdecken Sie mit uns spannende Einblicke, überraschende Ergebnisse und erfahren Sie, welche Chancen und Herausforderungen der KI-Einsatz bei steuerlichen Fachtexten bietet.

    Für den Test wurde zunächst ein spezifischer Prompt entwickelt, mit dem die KI, in diesem Fall Microsoft Copilot, gezielt zur Erstellung einer Urteilsbesprechung nach den internen Vorgaben aufgefordert wurde. Parallel dazu wurde die gleiche Aufgabe von einem Fachexperten unserer steuerlichen Grundsatzabteilung (National Office Tax) bearbeitet. Im Anschluss erfolgte eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Ergebnisse – mit besonderem Fokus auf inhaltliche Qualität, stilistische Ausgewogenheit und Zeit.

    Der richtige Prompt

    Eine effektive Nutzung von Künstlicher Intelligenz für Urteilsbesprechungen steht und fällt mit dem zielgerichteten Aufbau des Prompts. Für den Test haben wir den folgenden Prompt ausgearbeitet:

    „Erstelle für dieses Urteil eine Urteilsbesprechung, die sich an Fachleute im Steuerrecht richtet. Gliedere die Urteilsbesprechung wie folgt: 1. Kurze prägnante Überschrift. 2. Kurze Darstellung der Kernaussage bzw. Problemstellung (1–2 Sätze). 3. Hintergrund der Entscheidung – Sachverhalt oder Rechtsfrage (3–6 Sätze), Wesentliche Entscheidungsgründe (3–5 Sätze), Bedeutung für die Praxis (2–4 Sätze).“

    Vergleich der Ergebnisse

    Wenig überraschend: In zeitlicher Hinsicht ist die KI nicht zu schlagen. Für die reine Erstellung der Urteilsbesprechung bedurfte es nur weniger Sekunden. Der Fachexperte benötigte für seine Urteilbesprechung, die das Lesen und eine schriftliche Zusammenfassung umfasst, insgesamt etwa eineinhalb Stunden.

    Der von der KI generierte Text weist stellenweise einen eher umgangssprachlichen Ton auf und folgt nicht immer stringent dem strukturellen Aufbau des Prompts. Dies führt unter anderem dazu, dass einzelne Inhalte – insbesondere in der Darstellung der Kernaussage und zum Hintergrund der Entscheidung – redundant wiedergegeben werden. Demgegenüber ist der vom Fachexperten erstellte Beitrag sprachlich durchgängig präzise, stilistisch differenziert und inhaltlich klar gegliedert, was insgesamt zu einem deutlich professionelleren und kohärenteren Gesamteindruck führt.

    Inhaltlich bleiben die Ausführungen der KI an mehreren Stellen vage oder ungenau, was im Ergebnis zu teils missverständlichen oder fachlich nicht haltbaren Aussagen führen kann. Die normative Anknüpfung sowie der entscheidungstragende Fokus des Urteils werden nicht adäquat herausgearbeitet. Auch bei der Ableitung praxisrelevanter Konsequenzen zeigt sich ein deutlicher Unterschied: Die KI bleibt auf der Ebene der Inhaltswiedergabe, wohingegen der Fachexperte den Urteilsfall in den Gesamtkontext einordnet und daraus Hinweise für die Beratungspraxis ableitet.

    Bedeutung für die Praxis

    Abschließend lässt sich festhalten, dass der Einsatz von KI die Erstellung von Urteilsbesprechungen erheblich beschleunigen kann, jedoch weiterhin klare Grenzen aufweist. In puncto Stilistik zeigt sich, dass die maschinell generierten Texte oft weniger nuanciert und sprachlich ansprechend sind als Beiträge von Fachexpert*innen – was gezieltes weiteres Prompting wiederum beheben könnte. Auch die fachliche Qualität bleibt hinter dem menschlichen Urteil zurück: Spezifische Details, rechtliche Feinheiten und die Einordnung in den Gesamtkontext werden von KI bislang nicht immer treffend umgesetzt. 

    Für die Praxis bedeutet das: Der Mehrwert der KI liegt vor allem in der schnellen Erstaufbereitung, während für eine fundierte, qualitativ hochwertige Urteilsbesprechung nach wie vor das Zusammenspiel von Mensch und Maschine (Stichwort: Human in the Loop) unerlässlich ist. Nur so lässt sich das Potenzial der Technologie sinnvoll nutzen und ein Ergebnis schaffen, das sowohl fachlichen als auch stilistischen Ansprüchen genügt. Denkbar ist, die KI zur Erstellung eines ersten Entwurfs einzusetzen, mit dem sodann weitergearbeitet wird.

    Autor*innen: Mascha Marhenke, Dario Voß

  • Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 4. September 2025 den Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Bereits wenige Tage später, am 10. September 2025, wurde der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, weitere steuerliche Maßnahmen aus dem im Mai 2025 vereinbarten Sofortprogramm des Koalitionsausschusses umzusetzen. Vorgesehen sind unter anderem steuerliche Entlastungen für Bürger*innen sowie Regelungen, die die räumliche Flexibilität verbessern sollen.

    Da insbesondere die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie als besonders eilbedürftig eingestuft wird, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch bis Ende 2025 zu rechnen.

    Ausgewählte steuerlich relevante Regelungen

    § 3 Nr. 26 S. 1 EStG-E: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags

    Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag, der zuletzt zum 1. Januar 2021 erhöht wurde, von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden. Dies soll ab dem 1. Januar 2026 gelten.

    § 3 Nr. 26a S. 1 EStG-E: Erhöhung der Ehrenamtspauschale

    Die ebenfalls zuletzt zum 1. Januar 2021 angehobene Ehrenamtspauschale soll ab dem 1. Januar 2026 von 840 € auf 960 € erhöht werden.

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG-E: Erhöhung der Entfernungspauschale

    Mit der Neuregelung wird eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme umgesetzt, wonach die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 von 30 Cent auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden soll. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent angesetzt werden, für die ersten 20 Entfernungskilometer wiederum nur 30 Cent.

    § 101 S. 1 EStG-E: Entfristung der Mobilitätsprämie

    Gegenstand des Regierungsentwurfs ist weiterhin die Aufhebung der bisherigen zeitlichen Begrenzung der Mobilitätsprämie. Dadurch haben geringverdienende Steuerpflichtige über das Jahr 2026 hinaus Anspruch auf diese steuerliche Förderung.

    § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E: Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

    Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – sollen ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Ziel ist die wirtschaftliche Entlastung der Gastronomie sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Liefer- und Mitnahmeangeboten. Zudem sollen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Mischformen wie Catering, Schul- oder Krankenhausverpflegung reduziert werden.

  • „One Big Beautiful Bill Act“ – Steuerliche Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen

    „One Big Beautiful Bill Act“ – Steuerliche Chancen und Herausforderungen für deutsche Unternehmen

    Im Sommer 2025 unterzeichnete Präsident Donald Trump den „One Big Beautiful Bill Act“. Die damit verbundene US-Steuerreform hat maßgeblichen Einfluss auf die Rahmenbedingungen US-amerikanischer Steuergesetze. Deutsche Unternehmen mit US-Bezug sollten sich mit den steuerpolitischen Maßnahmen des Gesetzespakets vertraut machen und Chancen sowie Herausforderungen analysieren.

    Die wichtigsten Änderungen im Überblick

    Der „One Big Beautiful Bill Act“ regelt unter anderem die Sofortabzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Kosten) in den USA, die Rahmenbedingungen zur Sofortabschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern sowie die Vorschriften zur Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen.

    Sofortabzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten: Durch die Steuerreform wird für F&E-Aufwendungen ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder zu einer Abschreibung über mindestens 60 Monate eingeführt. Für kleinere Unternehmen wird die Sofortabschreibung rückwirkend wieder eingeführt. Die Sofortabschreibung von F&E-Aufwendungen ist nicht länger zeitlich befristet. Dies verschafft US-Standorten einen Vorteil und macht Investitionen in Forschung und Entwicklung attraktiver.

    Sofortabschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern: Die neuen Regelungen sehen eine unbefristete Wiedereinführung der 100%igen Sofortabschreibung für begünstigte Wirtschaftsgüter vor. Zusätzlich wird zeitlich beschränkt eine Sofortabschreibung für neu errichtete Produktionsanlagen in den USA eingeführt. Unter anderem deutschen Maschinenbauern und Automobilzulieferern eröffnet dies die Chance, ihre US-Produktionskapazitäten mit Steuervorteilen auszubauen.

    Änderungen im internationalen Steuerrecht der USA: Die US-Steuerreform führt zu punktuellen Änderungen bei den US-amerikanischen Besteuerungskonzepten:

    • Die Anrechnung ausländischer Steuern wird erhöht und der Abzugsbetrag ohne zeitliche Befristung abgesenkt. Der für Zwecke des GILTI-Regimes (Global Intangible Low-Taxed Income) anwendbare Steuersatz erhöht sich. Das bisherige GILTI-Regime wird zukünftig als „Net CFC Tested Income“ (NCTI) bezeichnet.
    • Statt des Begriffs FDII (Foreign-Derived Intangible Income Regime) wird zukünftig der Begriff FDDEI (Foreign-Derived Deduction Eligible Income) verwendet, auf dessen Basis das begünstigte Einkommen ermittelt wird. Es ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von rund 14 %.
    • Der BEAT-Steuersatz (Base Erosion Anti-Abuse Tax) wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 10,5 % festgesetzt.

    Bedeutung für die Praxis

    Die US-Steuerreform verändert die Rahmenbedingungen grundlegend und kann Sofortmaßnahmen erforderlich und eine strategische Neuausrichtung erwägenswert machen. Deutsche Unternehmen mit US-Bezug sollten bestehende (Steuer-)Strukturen prüfen, Intercompany-Verträge und Transfer-Pricing-Dokumentationen gegebenenfalls anpassen sowie Finanzierungs- und Lizenzmodelle im Auge behalten – im Zweifel mit professioneller Unterstützung. Zugleich kann es sich lohnen, die F&E-Standort- und -Investitionsplanung neu zu bewerten.

    Die Reform stellt deutsche Unternehmen vor Herausforderungen, bietet aber strategische Chancen für Investitionen in den USA. Mithilfe globaler Expertise können Unternehmen rechtssicher die Vorteile der neuen Abschreibungsregeln und F&E-Anreize nutzen, gleichzeitig aber die Risiken der verschärften internationalen Besteuerung im Griff behalten.

    Autor*innen: Dr. Meik Kranz, Dr. Kathrin Müller, Mariam Meskhidze

  • Grunderwerbsteuer: vorübergehender Erhalt der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 beschlossen

    Grunderwerbsteuer: vorübergehender Erhalt der Steuerbefreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 beschlossen

    Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen („Kreditzweitmarktförderungsgesetz“) seine Zustimmung erteilt. Damit werden u. a. begleitende steuerliche Regelungen zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), insbesondere die bis Ende 2026 befristete Beibehaltung der Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer, umgesetzt

    Hintergrund

    §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG befreien Grundstücks- und Anteilsübertragungen an/von/zwischen grundbesitzende(n) Personengesellschaften (Gesamthandsgemeinschaften) von der Grunderwerbsteuer, soweit die jeweilige Beteiligung am übertragenen Grundvermögen der Beteiligung an der Personengesellschaft (Gesamthand) entspricht. Die Steuerbefreiung hängt dabei in einigen Konstellationen von der Einhaltung einer grds. zehnjährigen Vor- bzw. Nachbehaltensfrist ab.

    Nach der Abschaffung des Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024 durch das MoPeG stellte sich die Frage, ob die vorgenannten Befreiungstatbestände noch anwendbar bleiben. Der Wortlaut der Vorschriften („Gesamthand“) dürfte Personengesellschaften bereits nicht mehr erfassen, denn die Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens führt dazu, dass die Personengesellschaften fortan nicht mehr als Gesamthand zu qualifizieren sind.

    Regelung

    In seiner Sitzung am 17. November 2023 beschloss der Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness („Wachstumschancengesetz“) zunächst den vorübergehenden Erhalt der Befreiungsvorschriften bis Ende 2024. Der Bundesrat verwies das Wachstumschancengesetz allerdings in den Vermittlungsausschuss. Dort wurde beschlossen, die begleitenden steuerlichen Regelungen zum MoPeG, insbesondere die befristete Beibehaltung des Status quo in der Grunderwerbsteuer, nun im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umzusetzen.

    Nach dem neuen § 24 GrEStG sollen rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Die Befristung wurde dabei von zunächst einem Jahr auf drei Jahre (bis Ende 2026) ausgeweitet. Damit hat der Gesetzgeber mehr Zeit, Nachfolgeregelungen zu entwickeln.

    Bedeutung für die Praxis  

    Eine Anwendbarkeit von Gesamthandsbefreiungen über den 31. Dezember 2023 hinaus begegnet nach Teilen der Wissenschaft steuer-, verfassungs- und beihilferechtlichen Bedenken. Dies gilt unter Umständen auch für den nunmehr umgesetzten Erhalt der Befreiungen für Personengesellschaften bis Ende 2026 mit der Folge, dass die ab dem Jahr 2024 gewährten Steuerbefreiungen im schlimmsten Fall nachträglich rückgängig gemacht werden müssten.

    Wer ab 2024 Umstrukturierungen mit Beteiligung von grundbesitzenden Personengesellschaften plant, sollte bei der Nutzung der Befreiungen für Personengesellschaften das genannte, aus unserer Sicht jedoch kleine, Restrisiko im Auge behalten. Die Nutzung der Begünstigung wird sich in der Regel als alternativlos darstellen, da eine alternative Befreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) je nach Einzelfall höhere Anforderungen hat und persönliche Befreiungsvorschriften (§ 3 GrEStG) nicht oder nicht vollständig in Betracht kommen.

    Frühestens ab dem Jahr 2025 könnten im Rahmen einer Novellierung des GrEStG neue – rechtsformneutrale – Befreiungstatbestände zur Verfügung stehen; eine solche umfassende Änderung des GrEStG setzt allerdings die Zustimmung sämtlicher Bundesländer voraus.  


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